Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 21. 
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichts- 
barkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen 
Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen 
Gerichtsbarkeit getroffen sind. 
Dritter Titel. 
Amtsgerichte. 
§. 22. 
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. 
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben 
von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. Jeder 
Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. 
§. 23. 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes 
den Landgerichten zugewiesen sind: 
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand 
an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht 
übersteigt; 
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 
Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von 
Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung 
und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom 
Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= und Arbeits- 
verhältnisses, sowie die im §. 108 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, 
Arbeits= oder Lehrverhältnisses entstehen; 
Streitgkeien zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, 
Schiffern, Flößern oder Auswanderung srxpedienten in den Ein= 
schiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn , Ueberfahrts- 
gelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über 
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen 
Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise ent- 
standen sind; 
Streitigkeiten wegen Viehmängel; 
Streitigkeiten wegen Wildschadens; 
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; 
das Aufgebotsverfahren.
	        
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