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§. 5.
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in ma=
terieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen
vorliegt, müssen solche Telegramme von den Telegraphenanstalten an die vor=
gesetzte Ober-Postdirektion abschriftlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte
zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern.
§. 6.
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien
finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§. 7.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
Mit diesem Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November
1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültig=
keit. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den inneren Verkehr in
Bayern und Württemberg keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.