Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 24. 
Im Uebrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amts- 
gerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt. 
Vierter Titel. 
Schoffengerichte. 
§. 25. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen werden bei den 
Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. 
§. 26. 
Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und 
zwei Schöffen.  §. 27. 
Die Schöffengerichte sind zuständig: 
1. für alle Uebertretungen; 
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei 
Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein 
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung 
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im §. 320 des Straf- 
gesetzbuchs und der im §.74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körper- 
verletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht; 
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetz- 
buchs, wenn der Werth des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark nicht 
übersteigt; 
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des 4 246 des Straf. 
gesetzbuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen fünfundzwanzig Mark 
nicht übersteigt; 
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgesetz- 
buchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt; 
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §. 303 des 
Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt; 
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der 
Hehlerei in den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des Straf- 
gesetzbuchs , wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder 
die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört. 
§. 28. 
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache 
oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptverhandlung 
 
 

	        
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