Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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heraus,  daß  der  Werth  oder  Schaden  mehr  als  fünfundzwanzig  Mark  beträgt,
so  hat  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur  dann  auszusprechen,  wenn  aus
anderen  Gründen  die  Aussetzung  der  Verhandlung  geboten  erscheint.

§  29.
Vor  die  Schöffengerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen,  deren  Verhandlung
  und  Entscheidung  ihnen  nach  den  Bestimmungen  des  fünften  Titels
von  den  Strafkammern  der  Landgerichte  überwiesen  wird.

  §.30.

Insoweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt,  üben  die  Schöffen  während
der  Hauptverhandlung  das  Richteramt  im  vollen  Umfange  und  mit  gleichem
Stimmrechte  wie  die  Amtsrichter  aus  und  nehmen  auch  an  denjenigen,  im  Laufe
einer  Hauptverhandlung  zu  erlassenden  Entscheidungen  Theil,  welche  in  keiner
Beziehung  zu  der  Urtheilsfällung  stehen,  und  welche  auch  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erlassen  werden  können.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Entscheidungen  werden
von  dem  Amtsrichter  erlassen.

§.  31.

Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von  einem

Deutschen  versehen  werden.  §. 32

Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung
verloren  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur
Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  33.

Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste

ebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in
der  Gemeinde  noch  nicht  zwei  volle Jahre  haben;  

3.  Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armenunterstützung  aus
öffentlichen  Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von
Aufstellung  der  Urliste  zurückgerechnet,  empfangen  haben;

4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem
Amte  nicht  geeignet  sind;

5.  Dienstboten.