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Verhältnisses, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den
Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und
der Gesellschaft oder den Mitgliedern der Gesellschaft;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche
der Handelsfirma betrifft;
c) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz der
Marken, Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung
eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten
entsteht;
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Hand=
lungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen und dem Eigen=
thümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse
zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handels=
geschäfte haftet (Art. 55 des Handelsgesetzbuchs)
f) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des
Handelsmäklers im Sinne des Handelsgesetzbuchs zwischen diesem
und den Parteien entsteht;
g) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus den-
jenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des
Rheders, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf
die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle
des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hülfe=
leistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger
sich beziehen.
§. 102.
Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handels-
sachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. Die Ein-
lassungsfrist (§. 234 Satz 1 der Civilprozeßordnung) beträgt mindestens zwei
Wochen.
In den Fällen der §§. 466, 467 der Civilprozeßordnung hat der Kläger
den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der münd=
lichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen.
§. 103.
Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht gehörige
Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten
an die Civilkammer zu verweisen.
Gehört die Klage oder die im Falle des §. 467 der Civilprozeßordnung
erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist
diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu ver-
weisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe
ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus
dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.