Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches 
Stimmrecht. 
In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder 
oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den 
Vorsitzenden allein erfolgen. 
§. 110. 
Im Falle des §. 100 Abs. 2 kann ein Amtsrichter Vorsitzender der 
Kammer für Handelssachen sein. 
 §.111. 
Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt. 
§. 112. 
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung 
des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; 
eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. 
§. 113. 
Zum Handelsrichter  kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher als 
Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister 
eingetragen oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat 
und in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnt. 
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über 
ihr Vermögen beschränkt sind, können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden. 
§. 114. 
An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der Schifffahrts- 
kundigen ernannt werden.  
§, 115. 
Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung der 
Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. 
§. 116. 
Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung 
auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. 
§. 117. 
Ein Handelerichter ist seines Amts zu entheben, wenn er eine der für 
die Ernennung erforderlichen Eigenschaften nachträglich verliert. 
Die Enthebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts 
nach Anhörung des Betheiligten. 
§. 118. 
Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung 
genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für 
Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
	        
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