Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

II. in Strafsachen: 
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2. wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist oder 
gewesen ist; 
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vorstehend 
unter Nr. I 3 bezeichneten Verwandtschafts= oder Schwägerschafts= 
verhältnisse steht. 
Dreizehnter Titel. 
Rechtshülfe. 
§. 157. 
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Straf- 
sachen Rechtshülfe zu leisten. §. 158 
Das Ersuchen um Rechtshülfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen 
Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. 
§. 159. 
Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. 
Das Ersuchen eines nicht im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch 
abzulehnen, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt, oder 
die vorzunehmende Handlung näch dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. 
§. 160. 
Wird das Ersuchen abgelehnt, oder wird der Vorschrift des §. 159 Abs. 2 
zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu 
dessen Bezirke das ersuchte Gericht gehört. Eine Anfechtung dieser Entscheidung 
findet nur statt, wenn dieselbe die Rechtshülfe für unzulässig erklärt, und das 
ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte 
angehören. Ueber die Beschwerde entscheidet das Reichsgericht. 
Die Entscheidungen erfolgen auf Antrag der Betheiligten oder des ersuchen- 
den Gerichts ohne vorgängige mündliche Verhandlung. 
§. 161. 
Die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und 
Zustellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrift der Prozeß= 
ordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem Bundesstaate, 
welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen Bundesstaate vor- 
zunehmen sind. 
§. 162. 
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsschreiber können wegen Er- 
theilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Gerichts- 
schreibers des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirke der Auftrag 
ausgeführt werden soll. Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichts- 
vollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.
	        
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