Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 163. 
Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, 
ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in welchem der Verurtheilte sich 
befindet. 
§. 164. 
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirke eines anderen Gerichts vollstreckt 
oder ein in dem Bezirke eines anderen Gerichts befindlicher Verurtheilter zum 
Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgerichte des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen. 
§. 165. 
Im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten 
sind die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung 
entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. 
Im übrigen werden Kosten der Rechtshülfe von der ersuchenden Behörde 
nicht erstattet. 
Ist eine zahlungspflichtige Partei vorhanden, so sind die Kosten von der- 
selben durch die ersuchende Behörde einzuziehen und der eingezogene Betrag der 
ersuchten Behörde zu übersenden. 
Stempel-, Einregistrirungsgebühren oder andere öffentliche Abgaben, 
welchen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, 
Protokolle) nach dem Rechte der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer 
Ansatz. 
§. 166. 
Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebühren= 
den Beträge sind die Bestimmungen maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, 
vor welches die Ladung erfolgt. 
Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen 
Personen höber, so können die höheren Beträge gefordert werden. 
Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen 
ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. 
§. 167. 
Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zu- 
stimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge 
obwaltet. In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. 
§. 168. 
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind ermächtigt, die Ver- 
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen 
und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen. 
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste 
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
	        
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