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§. 163.
Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt,
ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in welchem der Verurtheilte sich
befindet.
§. 164.
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirke eines anderen Gerichts vollstreckt
oder ein in dem Bezirke eines anderen Gerichts befindlicher Verurtheilter zum
Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staats-
anwaltschaft bei dem Landgerichte des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
§. 165.
Im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten
sind die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung
entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
Im übrigen werden Kosten der Rechtshülfe von der ersuchenden Behörde
nicht erstattet.
Ist eine zahlungspflichtige Partei vorhanden, so sind die Kosten von der-
selben durch die ersuchende Behörde einzuziehen und der eingezogene Betrag der
ersuchten Behörde zu übersenden.
Stempel-, Einregistrirungsgebühren oder andere öffentliche Abgaben,
welchen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden,
Protokolle) nach dem Rechte der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer
Ansatz.
§. 166.
Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebühren=
den Beträge sind die Bestimmungen maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten,
vor welches die Ladung erfolgt.
Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen
Personen höber, so können die höheren Beträge gefordert werden.
Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen
ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
§. 167.
Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zu-
stimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge
obwaltet. In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
§. 168.
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind ermächtigt, die Ver-
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen
und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.