Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

§ 1. Die Polizeiverordnung. 5 
rechts eingetreten. Am ausführlichsten in dem Urtheil vom 14. VI. 82, 
welches die Gültigkeit der zum Schutze des Berliner Kreuzbergdenkmals 
erlassenen Polizeiverordnung vom 10. III. 1879 verneint. Das Ober- 
verwaltungsgericht spricht sich hier dahin aus, daß, als das Gesetz vom 
1 1. III. 1850 erlassen wurde, die Grenze für das polizeiliche Zwangs- 
und Verordnungsrecht lediglich durch den § 10 II, 17 A.L. R. gezogen 
gewesen sei, und daß der Gesetzgeber im Jahre 1850 nicht beabsichtigt 
habe, die Befugnisse der Polizeibehörde über den bisherigen im § 10 
a. u. O. gegebenen Rahmen hinaus zu erweitern oder gar auf das 
gesammte Gebiet der Wohlfahrtspflege zu erstrecken, und gelangt 
damit zu dem Ergebniß, „daß die Polizeibehörden bei Erlaß von Polizei- 
verordnungen — im allgemeinen und von Specialgesetzen abgesehen — 
an den § 10 II, 17 A.L. R. und an das zu seiner Erläuterung und 
näheren Ausführung bestimmte Gesetz vom 11. III. 1850 gebunden sind“. 
In einer späteren Entscheidung?) heißt es vom § 10 II, 17: „Diese 
Bestimmung enthält die anerkannt maßgebende Definition der Befugnisse 
der exekutiven Polizei und ist durch den § 6 des Gesetzes vom 1 1. III. 
1850, welcher die Gegenstände der ortspolizeilichen Verordnungen mit 
einer schließlichen, ihre Begrenzung wiederum nur durch eben jenen 
8 10 a. a. O. findenden Generalklausel sub i specialisirt, in keiner Be- 
ziehung außer Kraft gesetzt.“ Zu verweisen ist ferner auf die Urtheile 
vom 20. IX. 88 ), 4. X. 924), 13. I. 945) und 1. XII. 945). 
Die Theorie steht weit überwiegend auf demselben Standpunkt?). 
Ich erwähne: Bornhak: „Die Polizeiverordnungen wie die Polizei- 
verfügungen sind beschränkt auf das polizeiliche Gebiet, es kann keine 
solche Verordnung oder Verfügung ergehen über andere als polizeiliche 
Gegenstände. Das Gebiet der Polizei ist aber umgrenzt durch den 
grundlegenden § 10 II, 17 A.L. SN. über diese Grenzen hinaus 
giebt es weder ein Polizeiverordnungs= noch ein Polizeiverfügungsrecht 
1) Entsch. Bd. 9, S. 353 ff. 
2) Entsch. vom 6. VI. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 15). 
3) Verwaltungsbl. Bd. 10, S. 557. 
4) Entsch. Bd. 23 S. 351: „Inhalt der Polizeigewalt, wie er eine für das ganze 
Staatsgebiet zutreffende Begriffsbestimmung im § 10 II, 17 A.L.R. gefunden hat.“ 
5) Entsch. Bd. 26, S. 327. 
6) Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 299. 
7) Die heutige Theorie hat für die s. g. Wohlfahrtspolizei die Bezeichnung als 
Polizei meistentheils überhaupt aufgegeben. Man spricht von einer Wohlfahrtspflege und 
beschränkt die Anwendung des Wortes Polizei auf die Sicherheits= und Ordnungspolizei. 
Vgl. Bornhak, Selbstverwaltung Bd. 16, Sp. 531.