18 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
„Gefahr“ auch für das Vermögen bestehen kann, das Ober—
verwaltungsgericht nimmt dies ebenfalls an!). Aber hier ist naturgemäß
eine Einschränkung nothwendig?). Soweit der Einzelne sich selber helfen
kann, selber die ihn bedrohenden Gefahren abwenden kann, ist es nicht
Aufgabe der Polizei, ihm beizustehen. Es ist ferner unzulässig, daß die
Polizeibehörde an die Stelle des Civilrichters tritt. Wo also im Wege
des Civilprozesses Abhülfe zu erlangen ist, muß diese dort, nicht bei der
Polizei gesucht werden. Nur in denjenigen Fällen, in welchen das
Privatrecht Selbsthülfe erlaubt, der hierzu Berechtigte aber sie mit Er-
folg auszuüben nicht stark genug ist, darf die Polizei um ihre Unter-
stützung angegangen werden. Dahin gehört insbesondere der Fall, daß
die Hülfe des Gerichts zu spät kommen würde, um einen sonst unwieder-
bringlichen Schaden abzuwenden. Schließlich hat die Polizei auch dann
zu Gunsten des Vermögens einzuschreiten, wenn die Abwendung einer
strafbaren Handlung in Frage steht).
Die Polizei darf aber immer nur einer Verschlimmerung des Zu-
standes entgegentreten, nur zur Erhaltung des Bestehenden darf sie thätig
werden. Den gegenwärtigen Zustand zu verbessern, ist nicht ihre Auf-
gabe. An dieser Anschauung hat das Oberverwaltungsgericht stets und
streng festgehalten").
Die „Gefahr“ muß „bevorstehend“ sein. Das Oberverwaltungs-
gericht hat das dahin ausgelegt 5), daß die Gefahr nach verständigem
Ermessen zu befürchten sein muß, daß weder eine bloß mögliche, in
) Vgl. Entsch. Bd. 4, S. 414 ff., 7, S. 375 ff., 15, S. 433.
2) O. V. G. Entsch. v. 14. XI. 87 (Entsch. Bd. 15, S. 433). Förstemann, Prin-
zipien des Polizeirechts S. 6 ff. nimmt an, daß die Hülfe der Polizei im Interesse von
Individuen nur dann gewährt werden dürfe, wenn der Bedrohte die Gefahr weder selbst
abwenden, noch im Fall eingetretener Rechtsverletzung auch nur mit einiger Wahrschein-
lichkeit des praktischen Erfolges seinen Schutz beim Richter suchen könne. Vgl. auch
E. Loening, Art. Polizei im Handwörterb. der Staatswiss. Bd. 5, S. 162: „Da aber
nach A.L. R. II, 17, § 2 der Staat nur zur Vorsforge für diejenigen verpflichtet ist, die
sich selbst nicht vorstehen können, so ergiebt sich hieraus die weitere Begrenzung, daß die
Polizei nur gegen diejenigen den Einzelnen bedrohenden Gefahren einzuschreiten hat,
gegen welche der Einzelne sich selbst zu schützen nicht vermag.“ Diesen Ausführungen
kann man beipflichten, soweit es sich eben um das Vermögen des Einzelnen handelt.
Sie gehen freilich weiter und ziehen damit der polizeilichen Thätigkeit zu enge Grenzen.
Vgl. noch Neukamp in Verwaltungsarch. Bd. 3, S. 57.
3) O.V.G. Entsch. Bd. 4, S. 418, 15, S. 433.
4) Vgl. die Zusammenstellung von Erkenntnissen des O. V.G. bei Rosin a. a. O.
S. 65, Anm. 193.
5) Entsch. vom 11. V. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 380). Vgl. auch Entsch.
vom 19. IX. 85 (das. Bd. 7, S. 29).