und Anordnungen des Reiches ist hier unstatthaft, weil nach Art. 2
der Reichsverfassung die Reichsgesetze immer den Landesgesetzen und
daher auch den Landesverfassungsgesetzen vorgehen, und ebenso kann
auch der Einwand nicht zugelassen werden, daß das Reichsgesetz, um
dessen Befolgung es sich handelt, der Reichsverfassung zuwiderlaufe,
weil es die Zuständigkeit des Reiches und seiner Gewalten überschreite;
denn hierüber steht nicht dem Einzelstaate bezw. dessen Regierung oder
Vertretung die Entscheidung zu, sondern nach Art. 7 Abs. 2 der Ver-
fassung dem Bundesrate, und dieser Entscheidung müssen die Einzel-
staaten sich fügen.:) Arndt 5 spricht dem Bundesrate das Recht zu,
sofort und ohne weiteres die Bundesexehution zu beschließen und uchl
abzuwarten, ob der Landtag aufgelöst wird und auch der neue Land-
tag seine Mitwirkung z. B. die vom Reiche geforderten Geldmittel
verweigert.
Hat das Reich durch einen Vertrag mit einer fremden Nation
gewisse Pflichten auf sich genommen, so können aus diesen ebenso für
den Einzelstaat wie für den einzelnen Staatsbürger Verbindlichkeiten
erwachsen, für deren Mißachtung das Reich als Vertragskontrahenten
die Verantwortlichkeit und damit die Pflicht und das Recht trifft,
gegen den Zuwiderhandelnden einzuschreiten. Eine Zwangsmaßregel
steht dem Reiche bei fruchtloser Abmahnung eben in der Exekution
gegen den Einzelstaat zur Verfügung. Es ist hier besonders auf das
jüngste Uebereinkommen zwischen Deutschland und Frankreich über den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an DPhotographien
hinzuweisen.
Dieser Uebereinkunft, welche nach § 11 Abs. 3 der Reichsver-
fassung der Zustimmung des Bundesrates zu ihrem Abschlusse und der
Genehmigung des Reichstages zu ihrer Gültigkeit bedurft hat, ist mit
der Publikation im Reichsgesetzblatte unmittelbare gesetzliche Kraft bei-
gelegt. Ein besonderer Befehl, sie zu befolgen, ist unnötig.
Mit der Verkündung sind die Organe, welche die in dem Staats-
vertrage enthaltenen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen haben,
insbesondere die Gerichtsbehörden zur Erfüllung der Vertragsbestim-
mungen verpflichtet.
Der Art. 2 § 1 des Uebereinkommens gewährt den Urhebern
von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiete eines der beiden
Vertragsteile veröffentlicht worden sei, in dem Gebiete des anderen
Teiles während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originalwerke
die ausschließliche Befugnis, ihre Werhe zu übersetzen und deren Ueber-
setzung zu gestatten.
Würden Behörden des Einzelstaates einem Angehörigen der fran-
zösischen Republik das Recht versagen, einen Angehörigen des deutschen
Reiches wegen Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung ge-
1) Rönne S. 70.
2) Arndt S. 110.