Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

und  Anordnungen  des  Reiches  ist  hier  unstatthaft,  weil  nach  Art.  2
der  Reichsverfassung  die  Reichsgesetze  immer  den  Landesgesetzen  und
daher  auch  den  Landesverfassungsgesetzen  vorgehen,  und  ebenso  kann
auch  der  Einwand  nicht  zugelassen  werden,  daß  das  Reichsgesetz,  um
dessen  Befolgung  es  sich  handelt,  der  Reichsverfassung  zuwiderlaufe,
weil  es  die  Zuständigkeit  des  Reiches  und  seiner  Gewalten  überschreite;
denn  hierüber  steht  nicht  dem  Einzelstaate  bezw.  dessen  Regierung  oder
Vertretung  die  Entscheidung  zu,  sondern  nach  Art.  7  Abs.  2  der  Verfassung
  dem  Bundesrate,  und  dieser  Entscheidung  müssen  die  Einzelstaaten
  sich  fügen.:)  Arndt  5  spricht  dem  Bundesrate  das  Recht  zu,
sofort  und  ohne  weiteres  die  Bundesexehution  zu  beschließen  und  uchl
abzuwarten,  ob  der  Landtag  aufgelöst  wird  und  auch  der  neue  Landtag
  seine  Mitwirkung  z.  B.  die  vom  Reiche  geforderten  Geldmittel
verweigert.

Hat  das  Reich  durch  einen  Vertrag  mit  einer  fremden  Nation
gewisse  Pflichten  auf  sich  genommen,  so  können  aus  diesen  ebenso  für
den  Einzelstaat  wie  für  den  einzelnen  Staatsbürger  Verbindlichkeiten
erwachsen,  für  deren  Mißachtung  das  Reich  als  Vertragskontrahenten
die  Verantwortlichkeit  und  damit  die  Pflicht  und  das  Recht  trifft,
gegen  den  Zuwiderhandelnden  einzuschreiten.  Eine  Zwangsmaßregel
steht  dem  Reiche  bei  fruchtloser  Abmahnung  eben  in  der  Exekution
gegen  den  Einzelstaat  zur  Verfügung.  Es  ist  hier  besonders  auf  das
jüngste  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  DPhotographien
hinzuweisen.

Dieser  Uebereinkunft,  welche  nach  §  11  Abs.  3  der  Reichsverfassung
  der  Zustimmung  des  Bundesrates  zu  ihrem  Abschlusse  und  der
Genehmigung  des  Reichstages  zu  ihrer  Gültigkeit  bedurft  hat,  ist  mit
der  Publikation  im  Reichsgesetzblatte  unmittelbare  gesetzliche  Kraft  beigelegt.
  Ein  besonderer  Befehl,  sie  zu  befolgen,  ist  unnötig.

Mit  der  Verkündung  sind  die  Organe,  welche  die  in  dem  Staatsvertrage
  enthaltenen  Rechtssätze  zur  Anwendung  zu  bringen  haben,
insbesondere  die  Gerichtsbehörden  zur  Erfüllung  der  Vertragsbestimmungen
  verpflichtet.

Der  Art.  2  §  1  des  Uebereinkommens  gewährt  den  Urhebern
von  Werken,  welche  zum  ersten  Male  in  dem  Gebiete  eines  der  beiden
Vertragsteile  veröffentlicht  worden  sei,  in  dem  Gebiete  des  anderen
Teiles  während  der  ganzen  Dauer  ihres  Rechts  an  dem  Originalwerke
die  ausschließliche  Befugnis,  ihre  Werhe  zu  übersetzen  und  deren  Uebersetzung
  zu  gestatten.

Würden  Behörden  des  Einzelstaates  einem  Angehörigen  der  französischen
  Republik  das  Recht  versagen,  einen  Angehörigen  des  deutschen
Reiches  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  genannte  Bestimmung  ge- 



1)  Rönne  S.  70.
2)  Arndt  S.  110.