— 41 —
wendung bei der Exekution nur unter Zustimmung und Mitwirkung
des Inhabers der Militärhoheit, d. h. des Königs von Bayern denk-
bar. Das gleiche Recht muß nach der Militärkonvention zwischen dem
norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21. und 25. November
1870 für Württemberg beansprucht werden.
Do die Bestimmungen der preußischen Verfassung über die Thron-
folge auch maßgebend sind für die Nachfolge in die Kaiserwürde, so
folgt daraus, daß die Einsetzung einer Regentschaft in Preußen auch
eine solche für das Reich bedeuten muß. Wenn demnach dem Regenten
alle Raiserlichen Befugnisse mit Ausnahme des Kaisertitels zukommen,
so ist er auch zur Ausführung der Exekution berufen, deren Voll-
strechung der Art. 19 dem Kaiser zuweifft.
§9.
Mie weit kann die Erekution gehen?
a) Der Art. 6 der Exekutionsordnung des alten deutschen Bundes
vom 3. August 1820 erklärte, daß der Bundesversammlung eine un-
mittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten
nicht zustehe. Es entspricht nun der logischen Konsequenz, wenn der
Artikel die Folge dieser Bestimmung zieht, nämlich, daß der Regelfall
eines Exehutionsverfahrens sich nur gegen die Regierung richten Rkönne.
Der Art. 7 gibt der Bundesversammlung Recht und Pflicht, die Stärke
der zur Erreichung des Exehkutionszweches notwendigen Mannschaft
und die Dauer des Exehutionsverfahrens zu bestimmen. Die Exekutions-
ordnung dachte sich also die Exekution lediglich als eine militärische
und mittelbare in dem Sinne, daß die Bundesregierung, gegen welche
sich die Exekution richtet, in ihren Funktionen unverändert und unge-
hindert belassen würde, daß ein auf sie ausgeübter Druch sie zur Er-
füllung der verletzten Bundespflicht veranlassen würde.
b) Erst in der Verfassung des norddeutschen Bundes begegnen
wir einer Neuerung, die in der Natur des norddeutschen Bundes be-
gründet liegt. Der Uebergang vom Staatenbunde zum Bundesstaate,
der sich mit der Gründung des norddeutschen Bundes im Jahre 1867
vollzogen hatte, mußte auch in der Verfassung Aenderungen zur Folge
haben, die aus dem Wesen des Bundesstaates zu erklären sind. Das
Schichsal einer Umgestaltung mußte auch die Exekution des Ganzen
gegen das Einzelglied treffen. Es wäre anderenfalls die Verfassung
dem Vorwurfe nicht entgangen, daß sie auf halbem Wege stehen ge-
blieben sei, ohne aus der Aenderung der Dinge die nötigen Konse-
quenzen zu ziehen. Die Verfassung hat vielmehr der Bundesstaats-
natur des norddeutschen Bundes Rechnung getragen, wenn sie im
Art. 19 die Exekution bis zur Sequestration des betreffenden Landes
und seiner Regierungsgewalt ausdehnbar erklärt. Der Artikel läßt
auch die militärische Exehution, wie sie schon der vormalige deutsche
3