Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

106 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 17. 
zeichnis der Behörden, welche befugt sind, gegenüber den deutschen Bundes- 
staaten das Anerkenntnis der Verpflichtung zur Übernahme eines auszuweisen- 
den Staatsangehörigen abzugeben, enthält Anhang, Anl. 31 Rubrik 4. 
Auch Frankreich gegenüber wird von allen Bundesstaaten an dem auf 
Gegenseitigkeit beruhenden Grundsatze festgehalten, die Ubernahme ehemaliger 
Staatsangehöriger nicht zu versagen, sofern sie nicht inzwischen die französische 
oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (s. Zirkularerlaß des 
kgl. preuß. Min. d. J. vom 31. Okt. 1880; Anhang, Anl. 33). Vgl. auch d. preuß. 
Min.-Vfg. vom 24. Sept. 1913, betr. Großbritannien (Anhang, Anl. Nr. 34). 
Zu bemerken ist noch, daß bei den auf Grund von Übernahmeverein- 
barungen nach Deutschland übernommenen ehemaligen Deutschen nur die- 
jenigen in Betracht kommen, die 
a) durch Entlassung (§ 17 Ziff. 1), 
b) durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§ 17 Ziff. 3), 
) durch Ausspruch der Behörde (§ 17 Ziff. 4), 
d) durch zehnjährigen") Aufenthalt (§§ 13 Ziff. 3, 21 d. G. vom 1. Juni 
1870; vgl. § 31 d. G.) 
ihre Reichsangehörigkeit verloren haben. Auf diejenigen Deutschen also, die 
durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Legitimation oder Ehe- 
schließung (8 17 Ziff. 2, 5, 6) ihrer Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sind, 
finden die Üübernahmeverträge keine Anwendung, da in beiden Fällen gleich- 
zeitig mit dem Verluste der bisherigen eine andere Staatsangehörigkeit, näm- 
lich die ausländische, bzw. die des Ehemannes, bzw. des legitimierenden 
Vaters erworben wird. 
Die unter a, b, c, d aufgeführten ehemaligen Staatsangehörigen, die 
auf Grund der Übernahmeverträge nach Deutschland übernommen werden 
müssen, werden durch diese Rückübernahme nicht ipso facto Deutsche (vl. 
Entsch. d. preuß. OVG. 30, 411; 35, 422), sondern je nach der Verschieden- 
artigkeit der Fälle wird die Behörde nach Stellung des Antrages des ehemaligen 
Deutschen über den obligatorischen oder fakultativen Wiedererwerb zu ent- 
scheiden haben (vgl. 88 9 Abs. 2 Ziff. 1, 10, 11, 18, 26 Abs. 3, 31, 32, 33). 
Wegen Ablehnung der Übernahme der Ehefrau oder der Kinder eines 
Staatlosen s. § 5 Anm. 3 und § 6 Anm. 4 d. G. 
2. durch Entlassung. 
Die gesetzgebende Behörde eines mächtigen Reiches dürfte dem Gedanken 
niemals Raum geben, daß ein diesem Reiche Angehöriger es nicht als höchsten 
als er das bei derartigen Ausweisungsfällen zu beobachtende formelle Ver- 
fahren regelt, welches in dem Verhältnisse Bayerns zu den übrigen Bundes- 
zaten, ns durch das Unterstützungswohnsitzgesetz regiert werden, zu beob- 
achten ist. 
*) Nicht auch durch fünfjährigen Aufenthalt (§ 21 Abs. 3 d. G. vom 
1. Juni 1870); denn der Verlust der Reichsangehörigkeit in diesem abgekürzten 
eitraum tritt nur gleichzeitig mit dem Erwerbe einer fremden 
taatsangehörigkeit ein. Auf ehemalige Reichsangehörige, welche eine 
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, finden aber die Übernahme- 
vereinbarungen keine Anwendung. 
8 17.
	        
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