Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

224  Anhang.  Anlage  Nr.  8.

in  Berührung  gekommen  seien,  möglichst  einzuschränken,  und  daß  die
Natur  der  dem  usw.  N.  zur  Last  fallenden  strafbaren  Handlung  und  die
Höhe  der  von  ihm  erlittenen  Strafe  denselben  unzweifelhaft  als  eine  für
die  öffentliche  Sicherheit  und  Moralität  gefährliche  Person  charakterisierten.


Im  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  ist  der  vom
Herrn  Minister  des  Innern  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses
bestellte  Kommissarius  in  eingehender  Ausführung  der  Rechtsansicht,
daß  der  mehrgedachte  §  2  unter  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember
1842  nicht  mehr  geltendes  Recht  sei,  entgegengetreten.

Für  die  Entscheidung  der  Sache  bedarf  es  zunächst  der  Beantwortung
  dieser  letzteren  Rechtsfrage.  Dieselbe  gehört  zu  den  bestrittensten
des  öffentlichen  Rechtes,  wie  schon  der  Hinweis  auf  v.  Rönne,  Staatsrecht,
  IV.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  65;  F.  C.  Oppenhoff,  Kommentar  zum
Preußischen  Strafgesetzbuch,  V.  Aufl.,  Note  9  zu  §  27,  S.  76;  Th.  F.
Oppenhoff,  Die  Preußischen  Gesetze  über  die  Ressortverhältnisse,  Note  10
zu  §  2  a.  a.  O.,  S.  364,  einerseits,  und  Förstemann,  Prinzipien  des
Preußischen  Polizeirechts,  S.  431,  das  daselbst  in  bezug  genommene
Reskript  des  Ministers  des  Innern  vom  30.  Mai  1850  (MBl.  S.  189)
und  der  Erlaß  desselben  Ministeriums  vom  14.  Dezember  1860  (Ml.
von  1861  S.  11  ff.)  anderseits,  sowie  die  Verhandlungen  der  gesetzgebenden
  Körperschaften,  so  namentlich  des  Hauses  der  Abgeordneten,
am  12.  Februar  1859  (Sten  Ber.  S.  154  ff.),  am  4.  Oktober  1862  (Sten-Ber.
  Bd.  IV  S.  2071)  und  des  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes
am  19.  Juni  1869  (Sten  Ber.  S.  1332  ff.)  ergibt.

Das  in  Rede  stehende  Gesetz  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen  vom  31.  Dezember  1842  (GS.  von  1843,  S.  5)  lautet  in  den
beiden  ersten  Paragraphen:

§s  1.  Keinem  selbständigen  Preußischen  Untertan  darf  an  dem  Orte,
wo  er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  selbst  zu
verschaffen  imstande  ist,  der  Aufenthalt  verweigert  oder  durch
lästige  Bedingungen  erschwert  werden.

§  2.  Ausnahmen  hiervon  (5§  1)  finden  statt:

1.  usw.

2.  wenn  die  Landespolizeibehörde  nötig  findet,  einen  entlassenen
Sträfling  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten  auszuschließen.
  Hierzu  ist  die  Landespolizeibehörde  jedoch  nur  in
Ansehung  solcher  Sträflinge  befugt,  welche  zu  Zuchthaus  oder
wegen  eines  Verbrechens,  wodurch  der  Täter  sich  als  einen
für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Moralität  gefährlichen
Menschen  darstellt,  zu  irgend  einer  andern  Strafe  verurteilt
worden  oder  in  einer  Korrektionsanstalt  eingesperrt  gewesen