Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

410  Ausländische  Gesetzgebung.

wenn  die  Betreffenden  im  Inlande  wohnen  und  bei  erlangter  Großjährigkeit
  ein  öffentliches  Amt  angenommen  oder  im  Heere  oder  in  der
Marine  gedient  haben.  Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  unehelichen,  von
dem  ausländischen  Vater  nicht  anerkannten  Kindern  einer  costa  ricanischen
Mutter,  die  ihre  Staastangehörigkeit  verloren  hat.

Art.  3.

Costa  Ricaner  durch  Naturalisation  sind:

1.  Ausländer,  die  die  costa  ricanische  Staatsangehörigkeit  gesetzmäßig
  erlangt;

2.  Costa  Ricaner,  die  nach  Verlust  ihrer  Staatsangehörigkeit  sie
wiedererlangt  haben;

3.  die  Ausländerin,  die  einen  Costa  Ricaner  geheiratet  hat  und  Witwe
geworden  ist.

Art.  4.

Die  costa  ricanische  Staatsangehörigkeit  verlieren:

1.  die  Costa  Ricaner,  die  sich  im  Auslande  naturalisieren  lassen;

2.  diejenigen,  die  ohne  Ermächtigung  der  Regierung  die  von  einer
auswärtigen  Regierung  verliehenen  öffentlichen  Ämter,  Titel
oder  Orden  annehmen;  ausgenommen  sind  literarische,  wissenschaftliche
  oder  humanitäre  Titel;

3.  diejenigen,  die  ohne  Erlaubnis  der  Regierung  bei  einer  fremden
Nation  Militärdienst  leisten  oder  sich  bei  einem  fremden  militärischen
  Korps  anwerben  lassen;

4.  das  uneheliche  Kind  einer  Costa  Ricanerin,  wenn  es  mit  deren
Genehmigung  vom  ausländischen  Vater  anerkannt  worden  ist;

5.  die  Costa  Ricanerin,  welche  sich  mit  einem  Ausländer  verheiratet,
dieselbe  bleibt  auch  als  Witwe  Ausländerin;  wenn  sie  jedoch
durch  ihre  Heirat  die  Staatsangehörigkeit  ihres  Mannes  nicht
erlangt,  dann  behält  sie  ihre  costa  ricanische  Staatsangehörigkeit
  bei.“)

Art.  5.

Der  Costa  Ricaner,  der  seine  Staasangehörigkeit  verloren  hat,  kann

sie  wieder  erlangen:

1.  im  Falle  1,  wenn  er  in  die  Republik  zurückkehrt  und  vor  dem
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  die  Erklärung

*)  Eine  Costa  Ricanerin,  die  einen  Deutschen  ehelicht,  der  durch  zehnjährige
  Abwesenheit  seine  Reichsangehörigkeit  verloren,  diese  somit  auf
seine  Ehefrau  nicht  übertragen  hat,  bleibt  also  nach  Art.  4  Ziff.  5  des  obigen
Gesetzes  Costa  Ricanerin.  Über  die  aus  solcher  Ehe  entsprossenen  Kinder  enthält
das  Gesetz  keine  Bestimmung,  doch  da  der  Mutter  die  costa  ricanische  Staatsangehörigkeit
  gewahrt  bleibt,  so  ist  es  nur  logisch,  daß  die  Kinder  in  dieser  Beziehung
  der  er  folgen.  "