Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

42  Abschnitt  III.  Zahlung  der  Besoldungen  2c.

S.  134),  3.  die  Kabinettsorder  vom  15.  November  1819,  daß  auf  die  nach  dem  Tode
eines  Beamten  geschehenen  allgemeinen  Gnadenbewilligungen  die  Gläubiger  keine  Ansprüche
  haben  sollen  (Gesetzsamml.  1820  S.  45).

rkundlich  pp.

b)  Ausführungsbestimmungen  des  Fin.  Min.  und  des  Min.  des  Innern  vom
11.  April  1908  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  131).“)

1.  Auf  Grund  der  88  2  und  3  des  Gesetzes  vom  7.  März  1908,  betreffend  die  Zahlung
der  Beamtenbesoldung  und  des  Gnadenvierteljahrs  (G.  S.  S.  35),  wird  hierdurch  Euer
Hochwohlgeboren"“)  die  Bestimmung  über  die  Gewährung  des  Gnademnvierteljahres  von
der  Besoldung  derjenigen  verstorbenen  Beamten  oder  Wartegeldempfänger  übertragen,
welche  bei  Euer  Hochwohlgeboren  oder  den  Ihnen  unterstellten  Behörden  zuletzt  beschäftigt
oder  Euer  Hochwohlgeboren  sonst  untergeben  waren.

II.  In  den  in  §  2  Absatz  1  jenes  Gesetzes  gedachten  Fällen  kann  unter  folgenden
Voraussetzungen  diejenige  Kasse,  welche  die  Besoldung  zu  zahlen  hat,  das  Gnadenvierteljahr
von  der  Besoldung,  soweit  diese  in  festen  Barbezügen  besteht,  ohne  weitere  Anweisung  zahlen:

1.  Wenn  eine  Witwe  hinterblieben  ist:

an  diese,  gleichviel  ob  außer  ihr  Nachkommen  vorhanden  sind  oder  nicht;
2.  wenn  keine  Witwe,  aber  ein  Nachkomme  hinterblieben  ist:  #

an  diesen  beziehungsweise  an  seinen  Vormund,  sofern  er  minderzährig  ist;

3.  wenn  keine  Witwe,  aber  mehrere  Nachkommen  hinterblieben  sind:

a)  sofern  alle  Nachkommen  minderzjährig  sind:
an  den  Vormund;

b)  sokern  ur  volljährige  oder  volljährige  und  minderjährige  Nachkommen  voranden
  sind:
an  denjenigen  oder  diejenigen  volljährigen  Nachkommen,  welche  die  Beerdigung
besorgen  und  dem  Haushalte  einstweilen  vorstehen,  oder  in  Ermangelung
solcher  volljährigen  Nachkommen  an  sämtliche  volljährigen  und  an  den  Vermund
  etwaiger  minderjähriger  Nachkommen  gegen  eine  von  allen  vollzogene
Empfangsbescheinigung.

Wenn  sich  gegen  diese  zu  1—3  vorgeschriebene  Regelung  im  einzelnen  Falle  aus  der
Persönlichkeit  des  oder  der  Empfänger  des  Gnadenvierteljahrs  oder  aus  sonstigen  Familienverhältnissen
  Bedenken  ergeben,  welche  eine  abweichende  Regelung  angezeigt  erscheinen
lassen  —  beispielsweise  wenn  die  hinterlassene  Witwe  von  dem  Verstorbenen  getrennt  lebte
und  ihr  die  Fürsorge  für  die  Person  der  Kinder  nicht  oblag  —,  hat  die  Berichterstattung
an  Euer  Hochwohlgeboren  zu  erfolgen.  —  Ueber  die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs
von  der  nicht  in  festen  Barbezügen  bestehenden  Besoldung  des  Verstorbenen  ist  von  der  die
Besoldung  zahlenden  Kasse  in  allen  Fällen  die  Entscheidung  Euer  Hochwohlgeboren  einzuholen.

III.  Es  steht  nichts  entgegen,  daß  seitens  Euer  Hochwohlgeboren  die  Entscheidung
über  die  Gewährung  des  Gnadervierteljahrs  von  der  Pension  gemäß  §  31  Absatz  1  und  2
des  Zivilpensionsgesetzes  in  gleicher  Weise  wie  vorstehend  zu  II  derjenigen  Kasse,  welche
die  Pension  zu  zahlen  hat,  übertragen  wird.

IV.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  7.  März  1908  werden  im  übrigen  folgende
Anweisungen  und  Erläuterungen  erteilt.

Zu  8§  1.

Die  etatsmäßigen  Beamten  haben  einen  gesetzlichen  Anspruch  auf  vierteljährliche
Vorauszahlung  ihrer  Besoldung  nur,  insoweit  diese  ihnen  in  festen  Barbezügen  zusteht.  —
Als  Besoldung  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sowie  auch  im  Sinne  der  88  2  und  3  dieses
Gesetzes  gilt  weder  derjenige  Teil  des  Diensteinkommens,  welcher  als  Ersatz  für  bare  Auslagen
  bestimmt  ist,  noch  auch  diejenigen  Bezüge,  welche  für  widerruflich  übertragene  Nebenämter
  gewährt  werden.  Die  für  die  Zahlungsweise  derartiger  Bezüge  bisher  maßgebenden
Anordnungen  bleiben  bestehen.

Zu  §2.
Das  Gesetz  unterscheidet  in  Absatz  1  und  2  zwischen  der  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs

  an  die  hinterbliebene  Witwe  und  Nachkommen  von  etatsmäßigen  und  von
nichtetatsmäßigen  unmittelbaren  Staatsbeamten.  Ersteren  wird  das  Gnadewvvierteljahr

*)  Diese  Vorschriften  gelten  sinngemäß  in  allen  Staatsverwaltungen,  vergl.  a)  Runderl.  d.  Min.  für  Handel  u.
Gewerbe  v.  12.  Mai  1908  (M.  Bl.  d.  H.  u.  G.  V.  S.  198),  b)  Runderl.  des  Min.  für  Landwirtschaft  2c.  v.  26.  Mai  1908
(M.  Bl.  d.  V.  f.  L.  D.  u.  F.  S.  290),  c)  Runderl.  des  Min.  d.  öffentl.  Arb.  v.  5.  Juni  1908  (Z.  Bl.  d.  Bauv.  S.  341),
)  Runderl.  des  Kult.  Min.  v.  1.  September  1908  (M.  f.  M.  A.  S.  354).

**)  Der  Erlaß  ist  an  die  Ober-Präsidenten,  Regierungs-Präsidenten  usw.  gerichtet.