Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 45
schen Ministerial-Entschließung vom 11. Mai 1871, den Vollzug des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 betreffend, erläutert.
Aus dem Vorausgehenden folgt, daß der Besitz eines eigenen Haushalts
oder Geschäfts nicht erforderlich ist, um die Aufnahme in einen anderen Bundes-
staat zu erwirken; vielmehr können auch Gewerbsgehilfen, Dienstboten usw.,
welche in der Gemeinde ein Unterkommen gefunden haben, die Aufnahme be-
anspruchen. Es besteht sonach ein Unterschied zwischen Aufnahme und Einbürge-
rung auch darin, daß bei letzterer die Gemeinde bzw. der Armenverband vor der
Einbürgerung gehört werden muß, was vor der Aufnahme nicht der Fall ist.
6. Antrag.
Was die Einreichung des Gesuches um Aufnahme betrifft, so ist es nicht
erforderlich, daß dasselbe an die höhere Verwaltungsbehörde gerichtet werde,
auch die unteren Lokalbehörden haben Aufnahmegesuche entgegenzunehmen.
Überhaupt wird die Prüfung der Gesuche, die protokollarische Vernehmung
des Petenten zumeist von den unteren Lokalbehörden zu erfolgen haben, da
nur diese zu prüfen in der Lage sind, ob keine der in den §§ 3—5 des Frei-
zügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 bezeichneten Verweigerungsgründe vor-
liegen (vgl. Erlaß des preuß. Min. d. J. vom 4. Mai 1883, MBl. S. 118).
Hinsichtlich der Wirksamkeit der ausgehändigten Aufnahmeurkunde s. § 16
und der Gebührenfreiheit § 38 Abs. 1 d. G.
7. falls kein Grund vorliegt.
Auch wenn ein in diesem Paragraphen vorgesehener Grund vorliegt,
wird es der höheren Verwaltungsbehörde freistehen müssen, die Aufnahme
eines Reichsangehörigen in Ausnahmefällen zu bewilligen.
Überhaupt können die Aufnahmebedingungen erleichtert, nicht aber durch
lästigere Bedingungen, wie die Bezahlung besonderer Gebühren, den Nachweis
vorheriger Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, den vorherigen
Erwerb des Gemeindebürgerrechts usw. erschwert werden. Siehe auch Anm. 5a
zu diesem Paragraphen.
8. Gesetz über die Freizügigkeit.
Dieses Norddeutsche Bundesgesetz ist gleichzeitig mit dem Staatsange-
hörigkeitsgesetze in den süddeutschen Staaten in Kraft getreten (in Bayern und
Elsaß-Lothringen also durch die Gesetze vom 22. April 1871 bzw. 8. Jan. 1878)
und hierdurch Reichsgesetz geworden (s. Anh. Anl. Nr. 2).
9. Abweisung eines Neu-Anziehenden.
Dieselbe kann erfolgen:
a) Wenn der Betreffende nicht imstande ist, sich an dem Orte
seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
zu verschaffen.
(Val. Anm. 5b u. 91 zu diesem Paragraphen.)
b) Wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 d. G. nicht ge-
geben sind (vgl. Anm. 12—17 zu diesem Paragraphen).
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