Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                           — 296 — 
                          6. Telegraphen = Wesen. 
                                   Nachweisung 
der im l. Vierteljahre 1875 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen 
                Reichs-Telegraphen-Stationen. 
                 I. Neu errichtet wurden: 
                          a) selbständige Stationen. 
1. in Königsberg i. Pr. eine Zweig-Station im Börsengebäude mit vollem Tagesdienst. 
— 
b) mit den Orte-postanstalten vereinigte Stationen. 
Westend bei Charlottenburg, 
2. Allendorf an der Werra, 
3. Hemer in der Provinz Westphalen, 
4. Düsseldorf-Oberbilk in der Rheinprovinz, 
mit beschränktem Tagesdienst. 
   
  c) Privatpersonen zur Verwaltung übertragene Stationen. 
1. Hemmoor in der Provinz Hannover, mit vollem Tagesdienst. 
— 
II. Verãnderung der Dienststunden und der Klassifikation der Stationen. 
1. Linden vor Hannover, bisher mit der Orts-Postanstalt vereinigt und mit beschränktem Tages- 
dienst, ist jetzt eine selbständige Station mit vollem Tagesdienst; 
2. Warburg, desgleichen; 
3. Stolberg in Sachsen, bisher einer Privatperson zur Verwaltung übertragen, ist jetzt mit der 
Orts-Postanstalt vereinigt; 
4. Lichtenstein, desgleichen. 
7. Eisenbahn- Wesen. 
Nach den Festsetzungen in den §§. 42 und 43 des Betriebs-Reglements vom 11. Mai 1874 ist die Be- 
stimmung darüber, mit welchen Zügen und in welcher Zahl Pferde und andere Thiere zu befördern sind, in 
das Ermessen der Eisenbahn-Verwaltung gestellt, während andererseits den Versendern obliegt, Pferde min- 
destens eine Stunde, andere Thiere mindestens zwei Stunden vor Abgang der Züge auf den Bahnhof zu 
bringen und zur Einbringung in die Wagen bereit zu stellen, bezw. wenn der Zug in der Nacht oder des 
Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, bis Abends 8 Uhr vorher anzumelden. 
Diese Anordnung erheischt, daß die betreffenden Züge für einen längeren Zeitabschnitt, bezw. für die 
Dauer der Fahrplanperiode ein für allemal festgesetzt und durch Anschlag in den Expeditionslokalen oder 
durch Bekanntmachung in den Zeitungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, damit die Viehversender 
aesebeig ihre Dipostiionen treffen können und nicht dem Belieben der Expeditionsbeamten anheim ge- 
geben sind.
	        
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