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e) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern
zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu
Schwerin,
e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Ministerial Departement des
Innern Weimar,
f) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu Neu-Strelitz,
g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justiz,
zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun-
schweig,
i) für Sachsen= Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern,
zu Meiningen,
k) für Sachsem-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu
Altenburg,
L) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats-
Ministeriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
n) für Schwarzburg-Rudolfstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolfstadt,
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
q) für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu
Gera,
r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg,
s) für Lippe die Fürstlich lippesche Regierung zu Detmold,
t) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck,
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen,
v) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg,
w) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg,
x) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg.
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Instanz die beiden General-Kom-
mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee-Korps-Bezirk durch das
Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten Spezial-
Kommissar.
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs-
Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet.
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweichungen
von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten durch be-
sondere Verordnung geregelt.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersaß-Behörden dritter Instanz eine
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit
der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein höherer Ver-
waltungs-Beamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie Brigade“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-Ersatz-
Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen Funktionen
hinzuzusügen.“)
R. M. G. 8. 30, 3.b.
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines und deselben
Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche ect.) Ober-Ersatz-Kommission ect., und in
dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich ect.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel.
sinngemäß
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig Freiwillige
sinngemäße Anwendung.