Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                    — 538 — 
Die Bestellung des höheren Verwaltungs Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-Koinmission er- 
folgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civil-Behörde.“) 
 
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr- Bezirks-Kommandeur und ein 
Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrat oder Polizei- Direktor) 
oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied 
unter dem Namen: 
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2ect.) N. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
R. M G. §8. 30, 3.a. 
 
6.  Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise Ober- 
Ersatz-Kommission zugewiesen sind (§. 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere 
Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen 
gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde 
ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem 
Offizier (§. 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern 
(Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen 
Mitgliede 
K. M. G. §. 30, 4. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-Kommission werden 
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so wird 
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde““) bestimmt, der auch die Regelung 
des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz- 
Kommission sein. 
7.  Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs- 
Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie: Brigade-Bezirk) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.“ 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen 
Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. 
8.  Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz 
zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision 
und endgültigen Entscheidung  durch die Ober-Ersatz-Kommission. 
K.M.G. (§. 30. 7. 
 
Die Ober- Ersatz- Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen 
unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
                                                  §. 3. 
                                          Ersatz-Geschäft. 
1. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte. 
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VII). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestel- 
lung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung 
der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (§. 44), den alphabetischen (§. 46) und den 
Restantenlisten (§. 47). 
In  Sachsen durch die Ober, Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober- Rekrutirungsrath, in Baden und 
Hessen durch das Ministerium bes Innern. 
*) Vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4. 
 
	        
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