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Die Bestellung des höheren Verwaltungs Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-Koinmission er-
folgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civil-Behörde.“)
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr- Bezirks-Kommandeur und ein
Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrat oder Polizei- Direktor)
oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied
unter dem Namen:
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2ect.) N. N.“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
R. M G. §8. 30, 3.a.
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise Ober-
Ersatz-Kommission zugewiesen sind (§. 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere
Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen
gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde
ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem
Offizier (§. 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern
(Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen
Mitgliede
K. M. G. §. 30, 4.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-Kommission werden
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so wird
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde““) bestimmt, der auch die Regelung
des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz-
Kommission sein.
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs-
Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie: Brigade-Bezirk) eine Kommission unter dem Namen:
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.“
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen
Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden.
8. Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz
zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision
und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz-Kommission.
K.M.G. (§. 30. 7.
Die Ober- Ersatz- Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen
unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.
§. 3.
Ersatz-Geschäft.
1. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte.
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VII).
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestel-
lung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung
der letzteren in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (§. 44), den alphabetischen (§. 46) und den
Restantenlisten (§. 47).
In Sachsen durch die Ober, Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober- Rekrutirungsrath, in Baden und
Hessen durch das Ministerium bes Innern.
*) Vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.