Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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V.  Aufstellung.

§ 15.
Aufstellungsort.

1.  Dampfkessel  für  mehr  als  6  Atmosphären  Überdruck  und  solche,  bei
welchen  das  Produkt  aus  der  Heizfläche  (§  3  Abs.  3)  in  Ouadratmeter  und
der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck  für  einen  oder  mehrere  gleichzeitig
  im  Betriebe  befindliche  Kessel  zusammen  mehr  als  30  beträgt,  dürfen  unter
Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden,  nicht  aufgestellt  werden.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  von  Dampfkesseln  über  Räumen,  die  häufig  von
Menschen  betreten  werden,  mit  Ausnahme  der  Aufstellung  über  Kellerräumen.
Innerhalb  von  Betriebsstätten  und  in  besonderen  Kesselräumen  ist  die  Aufstellung
solcher  Dampfkessel  unzulässig,  wenn  die  Räume  mit  fester  Wölbung  oder  fester
Balkendecke  versehen  sind.  Feste  Konstruktionsteile  über  einem  Teile  des  Kesselraums,
  die  den  Zwecken  der  Rostbeschickung  dienen,  sind  nicht  als  feste  Balkendecken
  anzusehen.  Trockeneinrichtungen  oberhalb  des  Dampfkessels  sowie  das
Trocknen  auf  dem  Kessel  sind  nicht  zulässig.  Bei  eingemauerten  Dampfkesseln,
deren  Plattform  betreten  wird,  muß  oberhalb  derselben  eine  mittlere  verkehrsfreie
Höhe  von  mindestens  1  800  Millimeter  vorhanden  sein.

2.  Dampfkessel,  die  in  Bergwerken  unterirdisch  oder  auf  Kraftfahrzeugen
aufgestellt  werden,  und  solche,  welche  ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger
als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer
Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht,  Dampfkessel  letzterer  Art  auch  dann  nicht,  wenn  sie  mit
Schlammsammlern  und  mit  Oberkesseln,  die  nur  als  Dampfsammler  dienen,
versehen  sind.  Auf  Wasserkammerrohrkessel  mit  Rohren  unter  100  Millimeter
Lichtweite  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  dann  keine  Anwendung,  wenn
ihre  Rohre  nahtlos  hergestellt  sind,  die  Wandungen  ihrer  Oberkessel  von  den
Heizgasen  nicht  berührt  werden  und  ihr  Dampfdruck  6  Atmosphären  Überdruck
nicht  übersteigt.

§  16.

Kesselmauerung.

Zwischen  dem  Mauerwerke,  das  den  Feuerraum  und  die  Feuerzüge  feststehender
  Dampfkessel  einschließt,  und  den  dieses  umgebenden  Wänden  muß  ein
Zwischenraum  von  mindestens  80  Millimeter  verbleiben,  der  oben  abgedeckt  und
an  den  Enden  verschlossen  werden  darf.  Die  Feuerzüge  müssen  durch  genügend
weite  Einfahröffnungen  zugänglich  und  in  der  Regel  so  groß  bemessen  sein,  daß
sie  befahrbar  sind.  Werden  die  Feuerzüge  benachbarter  Kessel  durch  eine  gemeinsame
  Mauer  getrennt,  so  ist  diese  mindestens  340  Millimeter  dick  herzustellen.
Das  Kesselmauerwerk  darf  nicht  zur  Unterstützung  von  Gebäudeteilen  benutzt  werden.