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Demselben Gewerbtreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Holz an einem
Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden.
S. 15.
Zugang zum Lager.
Auf ein gemischtes Transitlager darf auch inländisches Holz gebracht werden. Dasselbe behält seine
Eigenschaft als zollfreie Waare, muß jedoch abgesondert von ausländischem Holz gelagert und mit Identitäts-
zeichen versehen werden.
8. 16.
Kontoführung.
Für die gemischten Privattransitlager von Holz ist ein Nieberlageregister H.g# nach Muster B
zu führen.
8. 17.
Behandlung während der Lagerung.
Eine Bearbeitung des in gemischten Lagern befindlichen Holzes innerhalb oder außerhalb des Lagers,
durch welche der Festmeter-Inhalt der einzelnen Stücke verändert wird, darf nach Maßgabe der im 8. 7 er-
theilten Vorschriften gestattet werden. Bei der Bewilligung können besondere Bedingungen hinsichtlich der
Zollsicherung gestellt und es kann die Entrichtung einer Gebühr für die besonderen Kosten, welche die zoll-
amtliche Ueberwachung der Bearbeitung erfordert, von dem Lagerinhaber beansprucht werden.
Eine Revision des Holzes in veredeltem Zustande, sowie der Abfälle findet nur auf besondere An-
ordnung der Direktiobehörde statt.
Auch kann von der Forderung einer Anmeldung der Bearbeitung und der Zahl und Gattung der
durch die Bearbeitung gewonnenen Stücke abgesehen werden.
S. 18.
Abmeldung vom Lager.
Aus einem gemischten Lager können Hölzer auch in andere gemischte oder in reine Lager über-
tragen werden.
Für die Abmeldung von Hölzern aus einem gemischten Transitlager zur Verzollung greifen die Vor-
schriften des §. 16 des Privatlager-Regulativs vom 17. April 1871 Platz. Die Direktivbehörde bestimmt
nach den örtlichen Verhältnissen die Termine für diese Abmeldungen. Dieselbe ist ermächtigt, nachzulassen,
daß die Bestandsrevision nur einmal jährlich erfolge. Der Lagerinhaber hat den Zoll von dem bei der Auf-
nahme in das Lager angeschriebenen Festmeter-Inhalt bezw. Gewicht nach Abzug des vorhandenen Bestandes
zu entrichten, soweit nicht die Ausfuhr oder die Ueberführung in ein anderes Lager oder die Verwendung
zum Bau von Seeschiffen nachgewiesen wird.
Für Sägespäne kann auf Antrag des Lagerinhabers der Abzug eines von der obersten Landes-
finanzbehörde zu bestimmenden Prozentsatzes gewährt werden, wenn der Lagerinhaber sich einer entsprechenden
amtlichen Kontrole bei der Bearbeitung der Hölzer unterworfen hat.
V. Strafbestimmungen.
8. 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der
88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemaͤßheit bes 8. 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 150 M, geahndet.