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6. Verwendung von Surrogaten, Angabe der Fabrikate, zu denen sie benutzt werden, des Mischungs-
verhälinisss zum Taback, Zahl und Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen (§. 28 des
esetzes);
7. Zahl der Fabrikanten, welche Zoll- oder Steuervergütungen erhalten haben;
8. Vorschläge und laut gewordene Wünsche bezüglich einer Aenderung der steuerlichen Vorschriften.
b. Uebersichten über die Zahl der Tabackpflanzer und den Flächeninhalt der mit Taback
bepflanzten Grundstücke (Muster 1).
S. 5.
In Spalte 2 der Uebersichten sind die einzelnen Hebebezirke des Hauptamtsbe zirks, in welchen
Taback gepflanzt worden ist, in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen und innerhalb der hierdurch gebildeten
Abtheilungen die einzelnen betreffenden Gemeinden, letztere ebenfalls in alphabetischer Ordnung, aufzuführen.
Entsprechend sind in den Spalten 3 bis 7 die Zahlen für die einzelnen Gemeinden einzutragen
und daraue, zunächst die Summen für die einzelnen Hebebezirke und dann die Summen für den Hauptamts-
ezirk zu bilden.
Bei Gemeinden, in deren Gemarkung die Gesammtfläche der Tabackpflanzungen auf Grundstücken
von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt im Vorjahre zwei Hektar nicht überstiegen hat (s. 25 des Gesetzes), ist
dies in Spalte 8 anzugeben. Auch ist in diese Spalte eine bezügliche Notiz aufzunehmen, wenn die Taback-
ernte eine besonders gute oder besonders schlechte gewesen ist.
c. Uebersichten über den Tabackbau und die Ergebnisse der Tabackernte (Muster 2).
S. 6.
Bei den in den Spalten 3 bis 11 zu machenden Angaben bleiben diejenigen mit Taback bepflanzten
Grundstücke, von welchen die Tabackernte nicht eingebracht worden ist (§. 22 Ziffer 6 des Gesetzes), außer
Betracht. Dagegen sind für die Grundstücke, welche nicht angemeldet, jedoch nachträglich ermittelt worden
find (S. 32 Ziffer 1 des Gesetzes), die betreffenden Zahlen mit aufzunehmen.
S. 7.
Die in Spalte 12 anzugebende Menge des geernteten Tabacks setzt sich zusammen:
a) aus der Menge des nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes gewichtssteuerpflichtigen Tabacks, mit Hinzu-
rechnung der nach §. 11 Absatz 2, sowie nach §§. 21 und 35 des Gesetzes weiter ermittelten
Mengen an gewichtssteuerpflichtigem Taback,
b) aus der Menge des Tabacks, welcher von den nach Ss. 23 und 25 des Gesetzes nach der Fläche
besteuerten Grundstücken gewonnen worden ist, und
c) aus der Menge des nach §. 25 des Gesetzes der fixirten Gewichtssteuer unterworfenen Tabacks.
Die Angabe der Menge des Tabacks erfolgt nach dem Gewicht des Tabacks in dachreifemstrockenem
Zustand. Soweit der Taback sich bei der Verwiegung in nicht dachreifem Zustand befunden hat, was in der
Regel nur bei dem nach §. 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausfuhr abgefertigten Taback vorkommen wird, ist
die Menge desselben unter Anwendung geeigneter Verhältnißzahlen auf die Menge des Tabacks in dachreifem
trockenem Zustand zu reduziren.
Die Menge des der Flächensteuer unterworfenen Tabacks ist unter Anwendung des in §. 25 des
Gesetzes angegebenen Verfahrens zu berechnen. ß
§. 8.
In Spalte 14 ist der mittlere Preis des geernteten Tabacks, einschließlich der Sandblätter,
Grumpen 2c., nach dem Ergebniß der stattgehabten Verkäufe anzugeben. Die Feststellung dieses Preises erfolgt
in den einzelnen Hebebezirken in der Weise, daß in sämmtlichen Gemeinden, in welchen der Tabackbau in
erheblichem Umfang betrieben worden ist, für eine thunlichst große Anzahl von zum Verkauf gelangten Taback-
posten die verkaufte Menge und der dafür gezahlte Betrag im Wege sachgemäßer Erkundigung ermittelt und
die Summe der gezahlten Beträge durch die Summe der verkauften Tabackmengen dividirt wird. Die
Multiplikation des auf diese Weise gefundenen Preissatzes mit der Menge des geernteten Tabacks (Spalte 12)
ergiebt alsdann den Gesammtwerth der Tabackernte für den Hebebezirk (Spalte 15).
Die Einzelermittelungen hinsichtlich der verkauften Tabackmengen und der dafür gezahlten Preise
sind nach Anordnung des Hauptamts zur Zeit der Verwiegung des Tabacks durch die Verwiegungsstellen und
das Aufsichtspersonal vorzunehmen.
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