Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Ouittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht deckt, 
so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs 
unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere sind 
die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2à bis 24 zur Abstempelung vorzulegen, welche nach 
den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben 
Stempels (2c) bei dem Ouittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt. 
Zu 8. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle tarif- 
mäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn 
für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichs-Stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung 
der bereits entrichteten Abgaben auf die Steuer für Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der Steuerstelle 
mit den Werthpapieren zugleich die Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlte Abgabe (2b) vor- 
zulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen 
und die dafür gezahlten Abgabenbeträge anzugeben. 
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vorgelegten Aktien oder Obligationen 
und den Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlten Abgabenbeträge, sowie gegen die Zulässigkeit 
der Anrechnung der nachgewiesenen Abgabenbeträge für die Interimsscheine auf die Abgabe für die Aktien 
oder Renten= oder Schuldverschreibungen nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien oder 
Obligationen etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die Ouittungsleistung und die Abstempelung der Papiere 
nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und dem Tarife überhaupt zu ent- 
richtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs-Stempelabgaben unter Angabe des Tages der 
Zahlung und der Nummer des Heberegisters, und 
e) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, über welche quittirt wird, 
ersichtlich zu machen. 
Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interimsscheine behufs Vernichtung der 
Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit 
zu bestellen. — Die Vernichtung erfolgt durch Ausschneiden oder Durchlochen der Stempelzeichen, mit Ge- 
n der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art. Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu 
escheinigen. 
Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten Abgabenbeträge bleibt als Belag 
bei der Steuerstelle. 
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 1881 Ein- 
zahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempelabgabe nur für die von dem genannten Tage ab geleisteten 
Einzahlungen erhoben werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Nummer Za) außer dem 
Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen 
anzugeben und sind zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch 
darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden Aktien geleistet wurden 
und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen des Emittenten war. 
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab- 
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der 
Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Aktien auch der Betrag der, der 
Abgabe nicht unterworsenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig 
bereits vor dem 1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist das zurück- 
zugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen. 
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen findet die Be- 
freiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine Anwendung. 
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