Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist Ueberschuß 
vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm ersten Aufgebots nach den im 
§. 39, na enthaltenen Bestimmungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §F. 9. 
3a. Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonatsweihe empfangen 
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haben (§. 29%% sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im Uebrigen siehe §. 117,“. 
p. 8. 2. 90. 
Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1, 2 und 3a bezeichneten tauglichen 
Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz verfügt 
werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der 
Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 
G. v. 1 8. Art. II. S. 10. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Im Uebrigen siehe §§. 39,2 und 117, 10. 
Die Ueberweisung zur Ersatreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses. 
Auf einen nach Ziffer 2a und 4 Berücksichligten, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, 
welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Bestimmung des §F. 39,“, 
sinngemäße Anwendung. 
§. 41. 
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve. 
. Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung (§F. 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienste ausgehoben werden können, aber 
im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienste ohne Waffe tauglich sind. . 
.Hiekzugehörendieim§.39,1und§.40,«..«bezeichnetenGruppenderseemånnischenundhalb- 
seemännischen Bevölkerung (8. 23). 
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine-Ersatzreservepasses. 
Die Bestimmung der Ziffer 6 des §. 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße An- 
wendung. 
8. 42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober- 
Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Er- 
scheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind 
(5. 38,1); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind 
(5§. 39, 1 und b; 40, 2d und e); 
e) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im 
§. 32, 23 bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1a und b) können bestimmte Aerzte im 
Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das 
Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen altiven Aerzte der Armee 
und Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die Regierungsärzte der 
deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend bezeichneten Aerzte 
als glaubwürdig anzunehmen. 
Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs, 
welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen Bezirke der Militärpflichtige
	        
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