Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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4)  zur  Versammlung  der  Bezirkssynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  der  Kirchenbehörde  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

60)  die  etwaige  Vertheilung  der  Gemeindevertreter  auf  die  einzelnen  Abtheilungen
  der  Gemeinde  zu  genehmigen  (§.  41);

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  F.  63  Nr.  5  und  6  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenältesten=  und
Gemeindevertreterwahlen,  sowie  über  Einsprüche  gegen  die  versagte  Aufnahme
  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenältesten  und
Gemeindevertretern  und  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
oder  -Niederlegung  von  Kirchenältesten  und  Gemeindevertretern  (F.  43)
zu  entscheiden;

10)  bei  zweimal  vergeblich  abgehaltener  Wahl  die  Mitglieder  des  Kirchenraths
  für  die  anstehende  Wahlperiode  zu  ernennen;

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenältester  oder
Gemeindevertreter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat,  sowie

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  in  kirchlichen
Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen  und
zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenvorsteher  und  die  Gemeindevertreter
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis  und  wegen
grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu  verfügen.

In  den  Fällen  Nr.  11  und  13  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  Vertheidiger,  zuzulassen.  Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen  und  mit
Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  die  Kirchenbehörde
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene  Entscheidung
  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so  kann  die
Kirchenbehörde  nur  unter  Zuziehung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  entscheiden.

Der  Synodalvorstand  des  sechsten  Synodalbezirks  hat  außer  den  vorstehend
zu  1—13  gedachten  Funktionen  die  für  die  Grafschaft  Bentheim  bestehenden
geistlichen  Stiftungen,  insonderheit  die  geistliche  Güterkasse  und  die  Emeritenkasse
der  Grafschaft  Bentheim  zu  verwalten  und  übt  diejenigen  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  bei  den  Pfarrwahlen,  welche  nach  der  Bentheimer  Kirchenordnung  dem
Oberkirchenrath  zustehen.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  3054.  52