Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

VI. Herzogthum Braunschweig. 
1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu 
194 
X. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
Braunschweig, 
+2-Jakobson-Schule zu Seesen. 
l 
VII. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des 
XlI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
1. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg, 
+2. ODA Dr. H. Bock (früher Dr. J. 
G. Fischer) daselbst, 
Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. 43.— der Gebrüder F. und W. Glitza 
» » « daselbst, 
VII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1 . des Dr. Wichard Lange daselbst, 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop +5. 6 von F. L. Nirrnheim daselbst, 
zu Keilhau. 16. des Dr. M. Otto daselbst, 
7. israelitische Stiftungsschule daselbst, 
IX. Freie und Hansestadt Lübeck. 
1ie Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher 19. 
von Großheim) zu Lübeck. 
Talmud-Tora-Schule daselbst, 
Realschule der reformirten Gemeinde ba- 
selbst. 
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
Provinz Westfalen. 
+4. Die Gewerbeschule zu Bochum.-) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Ostpreußen. 
+1. Die Gewerbeschule zu Königsberg i. Ostpr.“) Rdeinprovinz. 
Provinz Brandenburg. #5. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.e) 
+2. Die Gewerbeschule zu Potsdam.#) 
  
II. Königreich Sachsen. 
Provinz Schleswig-Holstein. #Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. 2 
3. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel. 1) 
Berlin, den 19. April 1882. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bosse. 
) Die unter Nr. 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schüler 
ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintrittsprüfung 
bestanden haben. Bei letzterer bildet das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszengnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- 
gierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½jährigen) und zweiten (1 jährigen) 
tirsus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben.
	        
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