Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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3.  Justiz-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Juni  1882  nachstehende

Verordnung,
betreffend

die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile,

beschlossen:

8.  1.
Einrichtung  der  Register.
Ueber  die  rechtskräftigen  Verurtheilungen  in  Strafsachen  werden  Register  geführt:
1.  bei  den  von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden  bezüglich  aller  Personen,  deren
Geburtsort  im  Bezirke  derselben  gelegen  ist.  Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Registerführung  liegt
in  allen  Fällen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten  ob;

2.  bei  dem  Reichs-Justizamt  bezüglich  derjenigen  Personen,  deren  Geburtsort  außerhalb  des  Reichsgebiets
  belegen  oder  nicht  zu  ermitteln  ist.

§.  2.

In  die  Register  sind  aufzunehmen  alle  durch  richterliche  Strafbefehle,  durch  polizeiliche  Strafverfügungen,
  durch  Strafurtheile  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  sowie  durch  Strafurtheile
  der  Militärgerichte  ergehenden  Verurtheilungen  wegen  Verbrechen,  Vergehen  und  wegen  der  im  §.  361
Ar.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Uebertretungen.

Ausgenommen  sind  die  Verurtheilungen:
in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen,
in  Forst=  und  Feldrügesachen,
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,
wegen  der  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  8§.  62  bis  68,  79,  80,  84  bis
90,  92  bis  95,  101  bis  104,  112  bis  120,  132,  139,  141  bis  144,  146,  147,  150  bis  152
des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872.

§.  3.

In  die  Register  sind  ferner  aufzunehmen:

1.  die  auf  Grund  des  §.  362  Absatz  2  des  Strafgesetzbuchs  ergehenden  Beschlüsse  der  Landespolizeibehörden
  über  die  Unterbringung  verurtheilter  Personen  in  ein  Arbeitshaus  oder  deren  Verwendung
  zu  gemeinnützigen  Arbeiten;

2.  die  aus  dem  Auslande  eingehenden  Mittheilungen  über  dort  erfolgte  Verurtheilungen.

8.  4.

Den  Landesregierungen  bleibt  es  unbenommen,  in  die  §.  1  Nr.  1  bezeichneten  Register  auch  andere,

den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  oder  der  Polizei  dienliche  Nachweisungen  aufnehmen  zu  lassen.

S.  5.
Mittheilung  der  zu  registrirenden  Entscheidungen.
die  Mittheilung  zum  Zwecke  der  Registrirung  erfolgt:
.l  bei  Verurtheilungen,  mit  Ausnahme  der  militärgerichtlichen,  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  durch
diejenige  Behörde,  welche  die  Strafvollstreckung  zu  veranlassen  hat  oder  —  je  nach  näherer  Bestimmung
  der  Landesregierungen  —  durch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;
2.  bei  den  im  §.  3  Nr.  1  bezeichneten  Beschlüssen  der  Landespolizeibehörden  durch  die  beschließende
Behörde.

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