Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

30  Erwiederung,.

rechts  zu  seyn,  da  ein  solches  ulcht  blos  aus  den  unmittelbaren
eigentlichen  Gesetzquellen,  sondern  auch  aus  den  sog.  Erkenntnißauci#en
  bestehr  v.  v.  solnnen  von  der  Ategierung  oder  einzelnen  Behorden
  herrübrenden  urkundlichen  Produkten,  durch  welche  die  Exristenz
  eines  Rechtssatzes  erwiesen  werden  kann.  Ja!  diese  mirtelbaren
  Rechesquellen  #nd  mitnurer  für  den  Theorctifer  von  böberer
Bedeutung;:  als  die  cigenrlichen  Gesetze  selbst,  da  jene  zugleich  die
Erlänterung  und  Anwendung  des  Rechtösatzes  zu  enthalren  pflegen.
  Daß  sich  aber  die  Wichtigkeir  solcher  Erkenutuißquellen  in
dem  Maße  steigern  müsse,  als  die  ihnen  zum  Grunde  liegenden
Dokumente  umfassender,  und  die  das  Partikularrecht  vorzugsweise
pbildenden  eigentlichen  Quellen  mangelhaft  sind,  unterliegt  keinem
Zweisel.  Hieraus  dürfte  nun  die  Bedentung  der  Ebracher
Handlohnsordnung  —  dieselbe  auch  nur  als  Erscuntnißquelle  aufefaßt
  —  zur  Genüge  crhellen.  Wollte  man  das  prakrisch-jurictiche
  Interesse  derselben  in  Abrede  stellen,  müßre  man  ja  zu  der
gewiß  verwerflichen  Ausscht  gelangen,  daß  in  derselben,  weil  sie
eben  nur  für  die  Beamten  erlassen  sey,  von  allen  für  die  Unterthauen
  geltenden  Rechten  abstrabirt  worden  wäre.  Allein  ist  ein
solches  Abstrabiren  überhaupt  bei  Kameraiversügungen  kaum  denkbar,
  so  läßt  es  sich  um  so  weniger  mir  der  Idee  einer  Justruf#tion
vereinigen,  welche,  wie  dlie  vorliegende  Ebrach'sche,  der  ansführ"
lichen  Vehandlung  eines  der  wichtigsten  dinglichen  Rechtoinstitute
gewidmet  ist.

Die  Pedeutung  der  Amtsinsiruktionen,  Ausschreiben,  Protokolle
  u.  s.  w.  für  eine  vollständige  Darstellung  eines  Provinzialrechts
  har  auch  einer  unserer  bewäbriesten  Rechesgelehrten  und
Praktiker,  Herr  OANath  Arnold,  längst  faknsch  dadurch  auerkanur,
  daß  er  mehrere  solcher  Erlasse  und  Produkte  in  seine  treffliche
  Quellensammlung  aufnahm  1).  .

Und  selbst  v.  Weber  pflichter  stillschweigend  derselben  Meitung
  bei,  indem  er  (um  nur  das  erheblichste  Beispicl  anzuführen).
im  gräflich  Castellischen  Nechte  die  Lehre  von  der  Verschollenheit
  ganz  und  gar  auf  das  au  sich  blos  für  das  Amt  Burghaslach
  erlassene  Ausschreiben  v.  5  März  1790  basirt,
und  sogar  demselben  den  Titel  einer  Verordunung  beilegt  2).

Mit  allem  diesen  soll  aber  durchauo  noch  nicht  zugegeben  seyn,
daß  die  Ebrach'sche  Ordnung  wirklich  nur  eine  Aemter-Instrukrion
ewesen  sey.  Sie  kündigt  sich  ja  selbst  als  „Berordunng  und
Instruktien“  an,  und  aus  dem  Stile  derselben  kann  ebensowenigals
  wie  aus  den  im  gegnerischen  Anfsatze  allegirten  Worten  des
Einganges  der  Gesetzco-Charakter  widerlegt  werden,  da  einestheiis
  allen  Haudlohns-Zehent=  und  ähulichen  Ordnungen  des
XVII.  und  XVIII.  sacc.  mehr  oder  minder  die  Natur  gemischter
juristisch  -kameralistischer  Verfügungen  und  eine  dieser  Mischung
cursprechende  Diktion  cigen  ist.  änderntheilo  die  allegirte  Stelle
hech  keineswegs  auch  nur  im  Enrferntesten  andeutet,  daß  darum
die  Untertbauen  an  den  dispositiren  Inhalt  dieser  Verordnun
nicht  gebunden  sepn  sollten,  überdies  auch  ähnliche  Ausdruckswei-11

  Ct.  Th.  II,  S.  278,  282,  386,  403,  540  2c.  .
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