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rechts zu seyn, da ein solches ulcht blos aus den unmittelbaren
eigentlichen Gesetzquellen, sondern auch aus den sog. Erkenntnißauci#en
bestehr v. v. solnnen von der Ategierung oder einzelnen Behorden
herrübrenden urkundlichen Produkten, durch welche die Exristenz
eines Rechtssatzes erwiesen werden kann. Ja! diese mirtelbaren
Rechesquellen #nd mitnurer für den Theorctifer von böberer
Bedeutung;: als die cigenrlichen Gesetze selbst, da jene zugleich die
Erlänterung und Anwendung des Rechtösatzes zu enthalren pflegen.
Daß sich aber die Wichtigkeir solcher Erkenutuißquellen in
dem Maße steigern müsse, als die ihnen zum Grunde liegenden
Dokumente umfassender, und die das Partikularrecht vorzugsweise
pbildenden eigentlichen Quellen mangelhaft sind, unterliegt keinem
Zweisel. Hieraus dürfte nun die Bedentung der Ebracher
Handlohnsordnung — dieselbe auch nur als Erscuntnißquelle aufefaßt
— zur Genüge crhellen. Wollte man das prakrisch-jurictiche
Interesse derselben in Abrede stellen, müßre man ja zu der
gewiß verwerflichen Ausscht gelangen, daß in derselben, weil sie
eben nur für die Beamten erlassen sey, von allen für die Unterthauen
geltenden Rechten abstrabirt worden wäre. Allein ist ein
solches Abstrabiren überhaupt bei Kameraiversügungen kaum denkbar,
so läßt es sich um so weniger mir der Idee einer Justruf#tion
vereinigen, welche, wie dlie vorliegende Ebrach'sche, der ansführ"
lichen Vehandlung eines der wichtigsten dinglichen Rechtoinstitute
gewidmet ist.
Die Pedeutung der Amtsinsiruktionen, Ausschreiben, Protokolle
u. s. w. für eine vollständige Darstellung eines Provinzialrechts
har auch einer unserer bewäbriesten Rechesgelehrten und
Praktiker, Herr OANath Arnold, längst faknsch dadurch auerkanur,
daß er mehrere solcher Erlasse und Produkte in seine treffliche
Quellensammlung aufnahm 1). .
Und selbst v. Weber pflichter stillschweigend derselben Meitung
bei, indem er (um nur das erheblichste Beispicl anzuführen).
im gräflich Castellischen Nechte die Lehre von der Verschollenheit
ganz und gar auf das au sich blos für das Amt Burghaslach
erlassene Ausschreiben v. 5 März 1790 basirt,
und sogar demselben den Titel einer Verordunung beilegt 2).
Mit allem diesen soll aber durchauo noch nicht zugegeben seyn,
daß die Ebrach'sche Ordnung wirklich nur eine Aemter-Instrukrion
ewesen sey. Sie kündigt sich ja selbst als „Berordunng und
Instruktien“ an, und aus dem Stile derselben kann ebensowenigals
wie aus den im gegnerischen Anfsatze allegirten Worten des
Einganges der Gesetzco-Charakter widerlegt werden, da einestheiis
allen Haudlohns-Zehent= und ähulichen Ordnungen des
XVII. und XVIII. sacc. mehr oder minder die Natur gemischter
juristisch -kameralistischer Verfügungen und eine dieser Mischung
cursprechende Diktion cigen ist. änderntheilo die allegirte Stelle
hech keineswegs auch nur im Enrferntesten andeutet, daß darum
die Untertbauen an den dispositiren Inhalt dieser Verordnun
nicht gebunden sepn sollten, überdies auch ähnliche Ausdruckswei-11
Ct. Th. II, S. 278, 282, 386, 403, 540 2c. .
yAknold,.Bcitk.«Th-l,S.-26.v.Webera.a.Ok
BV.III,S-5Mfs ’ · :...··