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B. Verkehrsbeschränkungen, Ausfuhrverbote
und Ausfuhrbewilligungen.
a) Inkand. ·
(1) Der öffentliche Güter- und Tierverkehr auf deutschen Bahnen
ist, abgesehen von den sich aus dem Kriegsbetriebe ergebenden Beschränkungen,
grun dsätzlich frei. Beschränkungen bestehen nur noch für
einzelne Stationen oder Strecken; Anderungen werden von den Verwaltungen
den Dienststellen sofort bekanntgegeben. Soweit nur bestimmte
Güterarten zugelassen sind, wird bei Bekanntgabe lediglich auf die
Nummer des anliegenden Verzeichnisses (Stichwort: Listengüter) Bezug H.
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genommen.
(2) Sperrungen aller Art dürfen nur dann durch Anschlag
bekanntgegeben werden, wenn dies in der Anordnung, durch die die
Sperrung verfügt ist, ausdrücklich bestimmt ist. Da den Dienststellen
nicht immer bekannt ist, ob die Sperrung aus militärischen oder betrieblichen
Gründen angeordnet wird, ist sie — wie alle sonstigen, die
militärische Benutzung der Eisenbahnen betreffenden Angelegenheiten —
streng geheim zu hallen. Nur im Einzelfalle darf die Sperrung einer
Station auf Anfrage eines Versenders diesem mitgeteilt werden, niemals
aber darf eine solche Mitteilung die Angabe der gesperrten
Strecken im einzelnen, den Grund und die voraussichtliche
Dauer der Sperrung enthalten. Nur soweit der Anschlag auf
den Stationen gestattet ist, darf die Sperrung auch durch Bekanntgabe
an die Presse und an die Interessentenvertretungen verbreitet werden.
Die Sperrungen sind auch den einzelnen Verkehrstreibenden auf Anfrage
nicht mitzuteilen, wenn bestimmt anzunehmen ist, daß die Störung bis
zur Ankunft des Gutes bereits wieder behoben ist.
(3) Sollten einzelne Dienststellen von der Aufhebung einer Verkehrsstörung
nicht benachrichtigt sein, so haben sie nach Ablauf einer
erfahrungsmäßigen Frist beim Verkehrsamt anzufragen, ob die Sperrung
behoben ist. Das Verkehrsamt gibt an der Hand des vorliegenden
Schriftwerks Auskunft oder fragt bei der Eisenbahndirektion an. Jedenfalls
darf nicht, wie es vorgekommen ist, die Annahme von Gütern
wochenlang verweigert werden, weil die Abfertigungsstelle von der Station
das Telegramm nicht erhalten hal, mit dem die nur dreitägige Sperrung
aufgehoben wurde.
Können bei Streckensperrungen einzelne Sendungen — abvweichend
von der Leitungs= oder Ladevorschrift — durch Umleitung über Seitenlinien
der eigenen Verwaltung befördert werden, so ist telegraphisch die
Genehmigung der Eisenbahndirektion zu erbitten.
b) Auskand.
(1) Der Güterverkehr mit dem neutralen Auslande (einschl. Luxemburg)
ist frei, soweit keine Verkehrsbeschränkungen und keine Ausfuhrund
Durchfuhrverbote bestehen. Die Verkehrsbeschränkungen werden den
Dienststellen von Fall zu Fall bekanntgegeben.