Full text : Kriegsmerkbuch für den Güterabfertigungs- und Wagendienst.

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B.  Verkehrsbeschränkungen,  Ausfuhrverbote
und  Ausfuhrbewilligungen.
a)  Inkand.  ·

(1)  Der  öffentliche  Güter-  und  Tierverkehr  auf  deutschen  Bahnen
ist,  abgesehen  von  den  sich  aus  dem  Kriegsbetriebe  ergebenden  Beschränkungen,
  grun  dsätzlich  frei.  Beschränkungen  bestehen  nur  noch  für
einzelne  Stationen  oder  Strecken;  Anderungen  werden  von  den  Verwaltungen
  den  Dienststellen  sofort  bekanntgegeben.  Soweit  nur  bestimmte
Güterarten  zugelassen  sind,  wird  bei  Bekanntgabe  lediglich  auf  die

Nummer  des  anliegenden  Verzeichnisses  (Stichwort:  Listengüter)  Bezug  H.

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genommen.

(2)  Sperrungen  aller  Art  dürfen  nur  dann  durch  Anschlag
bekanntgegeben  werden,  wenn  dies  in  der  Anordnung,  durch  die  die
Sperrung  verfügt  ist,  ausdrücklich  bestimmt  ist.  Da  den  Dienststellen
nicht  immer  bekannt  ist,  ob  die  Sperrung  aus  militärischen  oder  betrieblichen
  Gründen  angeordnet  wird,  ist  sie  —  wie  alle  sonstigen,  die
militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen  betreffenden  Angelegenheiten  —
streng  geheim  zu  hallen.  Nur  im  Einzelfalle  darf  die  Sperrung  einer
Station  auf  Anfrage  eines  Versenders  diesem  mitgeteilt  werden,  niemals
aber  darf  eine  solche  Mitteilung  die  Angabe  der  gesperrten
Strecken  im  einzelnen,  den  Grund  und  die  voraussichtliche
Dauer  der  Sperrung  enthalten.  Nur  soweit  der  Anschlag  auf
den  Stationen  gestattet  ist,  darf  die  Sperrung  auch  durch  Bekanntgabe
an  die  Presse  und  an  die  Interessentenvertretungen  verbreitet  werden.
Die  Sperrungen  sind  auch  den  einzelnen  Verkehrstreibenden  auf  Anfrage
nicht  mitzuteilen,  wenn  bestimmt  anzunehmen  ist,  daß  die  Störung  bis
zur  Ankunft  des  Gutes  bereits  wieder  behoben  ist.

(3)  Sollten  einzelne  Dienststellen  von  der  Aufhebung  einer  Verkehrsstörung
  nicht  benachrichtigt  sein,  so  haben  sie  nach  Ablauf  einer
erfahrungsmäßigen  Frist  beim  Verkehrsamt  anzufragen,  ob  die  Sperrung
behoben  ist.  Das  Verkehrsamt  gibt  an  der  Hand  des  vorliegenden
Schriftwerks  Auskunft  oder  fragt  bei  der  Eisenbahndirektion  an.  Jedenfalls
  darf  nicht,  wie  es  vorgekommen  ist,  die  Annahme  von  Gütern
wochenlang  verweigert  werden,  weil  die  Abfertigungsstelle  von  der  Station
das  Telegramm  nicht  erhalten  hal,  mit  dem  die  nur  dreitägige  Sperrung
aufgehoben  wurde.

Können  bei  Streckensperrungen  einzelne  Sendungen  —  abvweichend
von  der  Leitungs=  oder  Ladevorschrift  —  durch  Umleitung  über  Seitenlinien
  der  eigenen  Verwaltung  befördert  werden,  so  ist  telegraphisch  die
Genehmigung  der  Eisenbahndirektion  zu  erbitten.

b)  Auskand.

(1)  Der  Güterverkehr  mit  dem  neutralen  Auslande  (einschl.  Luxemburg)
  ist  frei,  soweit  keine  Verkehrsbeschränkungen  und  keine  Ausfuhrund
  Durchfuhrverbote  bestehen.  Die  Verkehrsbeschränkungen  werden  den
Dienststellen  von  Fall  zu  Fall  bekanntgegeben.