Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                       im

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 


XI.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  13.  April  1883.  .  Nr.15
  
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen,  be—  2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-  Ertheilung.  .  .  ..  93
treffend  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern;  —  März  1883;
Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  mt,  betreffend  das  4.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Abänderungen  des  Verzeichnisses
Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und    der  Aichungs-Aufsichtsbehörden  und  der  Aichämter  96
Würsten  amerikanischen  Ursprungs;  —  Befuniß  einer  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuerstelle  Seite  91  Reichsgebiete  97

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung.
De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  d.  Mts.  die  nachstehenden

Bestimmungen,
die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden
Massengütern  betreffend,
beschlossen:

1.  Das  zollpflichtige  Gewicht  von  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern,  welche
einem  Zollsatz  von  höchstens  4  Mark  für  100  Kilogramm  unterliegen,  sowie  von  in  Eisenbahnwagenladungen
eingehendem  Petroleum  kann  von  den  Zollstellen  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  durch  Verwiegung
auf  der  Centesimalwaage  (Geleiswaage)  in  der  Weise  ermittelt  werden,  daß  von  dem  Gewicht  des  Wagens
einschließlich  der  Ladung  (Bruttogewicht)  das  Gewicht  des  leeren  Wagens  (Eigengewicht)  abgezogen  wird.
Für  höher  tarifirte  Gegenstände  darf  die  Gewichtsermittelung  in  derselben  Weise  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes,
  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Verwiegung  derselben  auf  den  gewöhnlichen  Waagen  in  Folge
ihrer  Größe  oder  Schwere  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  bietet.

2.  Von  der  Verwiegung  des  leeren  Wagens  kann,  sofern  der  Waarendisponent  keinen  Widerspruch
erhebt,  in  den  zu  1  bezeichneten  Fällen  abgesehen  werden,  wenn  das  von  der  Eisenbahnverwaltung  festgestellte
  Eigengewicht  und  das  Datum  dieser  Feststellung  an  dem  Wagen  angeschrieben  ist,  besondere  Bedenken
gegen  die  Richtigkeit  des  angeschriebenen  Gewichts  nicht  bestehen  und  seit  der  Feststellung  desselben  nicht  mehr
als  zwei  Jahre  verflossen  sind.

Das  angeschriebene  Gewicht  darf  ohne  zollamtliche  Verwiegung  insbesondere  dann  nicht  als  das
wirkliche  des  Wagens  angesehen  werden,  wenn  die  Inventarienstücke  des  letzteren  nicht  vollzählig  mit
vorgeführt  werden.  Ausnahmen  hiervon  kann  der  Amtsvorstand  zulassen,  wenn  es  sich  um  das  Fehlen  verhältnißmäßig
  kleinerer  Inventarienstücke  handelt.

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