Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang Berlin, Freitag, den 13. April 1883. . Nr.15
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestimmungen, be— 2. Konsulat-Wesen: Exequatur- Ertheilung. . . .. 93
treffend die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von 3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern; — März 1883;
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung mt, betreffend das 4. Maaß= und Gewichts-Wesen: Abänderungen des Verzeichnisses
Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und der Aichungs-Aufsichtsbehörden und der Aichämter 96
Würsten amerikanischen Ursprungs; — Befuniß einer 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Steuerstelle Seite 91 Reichsgebiete 97
Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 11. d. Mts. die nachstehenden
Bestimmungen,
die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden
Massengütern betreffend,
beschlossen:
1. Das zollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche
einem Zollsatz von höchstens 4 Mark für 100 Kilogramm unterliegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen
eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung
auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens
einschließlich der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird.
Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des Amtsvorstandes,
jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge
ihrer Größe oder Schwere unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet.
2. Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Widerspruch
erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte
Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken
gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr
als zwei Jahre verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das
wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht vollzählig mit
vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig
kleinerer Inventarienstücke handelt.
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