Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Bis  zum  1.  Oktober  1883  soll  das  eisenbahnseitig  angeschriebene  Eigengewicht  der  Wagen  bei  der
Zollabfertigung  auch  dann  angewendet  werden  können,  wenn  das  Datum  der  Gewichtsermittelung  nicht  angeschrieben
  ist  oder  mehr  als  zwei  Jahre  seit  derselben  verflossen  sind.

Uebersteigt  in  den  Fällen,  in  welchen  hiernach  von  der  Verwiegung  der  leeren  Wagen  abgesehen
worden  ist,  das  deklarirte  Gewicht  der  Waare  das  durch  Berechnung  ermittelte  Gewicht,  so  ist  ersteres  der
Verzollung  zu  grunde  zu  legen.

3.  Die  Verwiegung  auf  der  Centesimalwaage  ist  zu  versagen,  sobald  besondere  Umstände,  zu  denen
auch  Furog-  Witterung  zu  rechnen  ist,  vorliegen,  welche  der  Gewinnung  zuverlässiger  Ergebnisse  entgegenstehen.


4.  Die  Zollstellen  haben  die  Richtigkeit  des  an  den  Eisenbahnwagen  angeschriebenen  Eigengewichts
von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen  und  zu  diesem  Behuf  Nachverwiegungen  auf  der  Centesimalwaage  vorzunehmen.
Von  dem  ordnungsmäßigen  Zustande  der  letzteren  haben  sich  die  Zollstellen  bei  geigneter  Gelegenheit  Ueberzeugung
  zu  verschaffen.  Bei  diesen  Revisionen  ist  von  der  Eisenbahnverwaltung  die  nöthige  Arbeitshülfe
unentgeltlich  zu  leisten.

5.  Uebersteigt  das  eisenbahnseitig  angeschriebene  Eigengewicht  eines  Wagens  das  bei  der  zollamtlichen
  Nachverwiegung  ermittelte  um  2  Prozent  oder  mehr,  so  ist  dies  der  Zoll-Direktivbehörde  anzuzeigen.
Gehört  ein  solcher  Wagen  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  an,  so  ist  wegen  Nachverwiegung  und  Abänderung
  des  Gewichtsvermerks  der  erforderliche  Antrag  von  der  Zoll-Direktivbehörde  an  diese  Verwaltung
zu  richten,  gehört  der  Wagen  dagegen  einer  ausländischen  Eisenbahnverwaltung  an,  so  ist  derjenigen  inländischen
  Eisenbahndirektion,  in  deren  Bezirk  die  Gewichtsabweichung  konstatirt  worden  ist,  von  letzterer
Kenntniß  und  zugleich  den  für  die  Einfuhr  des  Wagens  muthmaßlich  in  Betracht  kommenden  Zollstellen  bezw.
Direktivbehörden  Nachricht  zu  geben,  damit  das  angeschriebene  Gewicht  bei  der  Zollabfertigung  bis  auf  weiteres
nicht  mehr  ohne  zollamtliche  Verwiegung  angenommen  werde.

Berlin,  den  12.  April  1883.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Burchard.

 

Bekanntmachung.

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  April  1883  den  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen
zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
amerikanischen  Ursprungs,  vom  6.  März  1883  (R.-G.-Bl.  S.  31)  seine  Zustimmung  ertheilt:

Ausführungsbestimmungen

zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs,  vom  6.  März  1883.

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Schweinen,  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  Speckseiten,  sowie  von

Würsten  aller  Art  aus  dem  Auslande  ist  der  nicht  amerikanische  Ursprung  derselben  durch  Zeugnisse  entweder
a)  des  für  den  betreffenden  ausländischen  Bezirk  angestellten  deutschen  Konsuls,
oder

b)  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Ursprungslandes
nachzuweisen.  Im  letzteren  Falle  (b)  muß  die  Zuständigkeit  der  bescheinigenden  Polizeibehörde  durch  den
deutschen  Konsul  (a)  besonders  beglaubigt  sein.  Einer  solchen  Beglaubigung  bedarf  es  jedoch  im  Verkehre
mit  Oesterreich-Ungarn  für  die  nach  Maßgabe  des  mit  diesem  Reich  unterm  25.  Februar  1880  abgeschlossenen
Vertrages  (R.-G.-Bl.  1881  S.  4)  ausgestellten  oder  beglaubigten  Ursprungszeugnisse  nicht.

Ist  das  Ursprungszeugniß  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgestellt,  so  muß  auf  Erfordern  der  die
Einfuhr  kontrolirenden  oder  die  Eingangsabfertigung  bewirkenden  Behörde  eine  amtlich  beglaubigte  deutsche
Uebersetzung  von  dem  Einführenden  bezw.  Waarenführer  beigefügt  werden.

Die  Ursprungszeugnisse  dürfen  nicht  früher  als  30  Tage  vor  dem  Eintreffen  der  zugehörigen  Sendungen
  an  der  deutschen  Grenze  von  den  unter  a  und  b  bezeichneten  Behörden  ausgestellt  sein;  dieselben  sind
bei  der  Einfuhr  der  Sendung  dem  Grenzeingangsamte  oder  der  die  Einfuhr  kontrolirenden  sonstigen  Behörde
zu  übergeben  und  werden  daselbst  zurückbehalten.