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Bis zum 1. Oktober 1883 soll das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht der Wagen bei der
Zollabfertigung auch dann angewendet werden können, wenn das Datum der Gewichtsermittelung nicht an-
geschrieben ist oder mehr als zwei Jahre seit derselben verflossen sind.
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen
worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der
Verzollung zu grunde zu legen.
3. Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu denen
auch Furog- Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ent-
gegenstehen.
4. Die Zollstellen haben die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigengewichts
von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimalwaage vorzunehmen.
Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geigneter Gelegenheit Ueber-
zeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe
unentgeltlich zu leisten.
5. Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zollamt-
lichen Nachverwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zoll-Direktivbehörde anzuzeigen.
Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und Ab-
änderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zoll-Direktivbehörde an diese Verwaltung
zu richten, gehört der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen in-
ländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer
Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen bezw.
Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf weiteres
nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde.
Berlin, den 12. April 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Burchard.
Bekanntmachung.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 11. April 1883 den nachstehenden Ausführungsbestimmungen
zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten
amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883 (R.-G.-Bl. S. 31) seine Zustimmung ertheilt:
Ausführungsbestimmungen
zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch
und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883.
1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von
Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder
a) des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls,
oder
b) der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes
nachzuweisen. Im letzteren Falle (b) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizeibehörde durch den
deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein. Einer solchen Beglaubigung bedarf es jedoch im Verkehre
mit Oesterreich-Ungarn für die nach Maßgabe des mit diesem Reich unterm 25. Februar 1880 abgeschlossenen
Vertrages (R.-G.-Bl. 1881 S. 4) ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse nicht.
Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Erfordern der die
Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabfertigung bewirkenden Behörde eine amtlich beglaubigte deutsche
Uebersetzung von dem Einführenden bezw. Waarenführer beigefügt werden.
Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der zugehörigen Sen-
dungen an der deutschen Grenze von den unter a und b bezeichneten Behörden ausgestellt sein; dieselben sind
bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde
zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten.