Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Bestimmungen  über  Kapitnlationen.

1.  Mannschaften,  welche  nach  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  Keswillig  im  aktiven  Dienst  verbleiben
wollen,  müssen  mit  dem  betreffenden  Truppentheil  (Regiment,  selbstständigen  Bataillon,  Bezirks-Kommando)
oder  der  betreffenden  Militair-Behörde  einen  schriftlichen  Vertrag  S  apinon  atschüchen,  durch  welchen
sie  sich  zum  Weiterdienen  auf  eine  bestimmte  Zeit  —  in  der  Regel  mindestens  auf  ein  Jahr  —  verpflichten.

olche  Kapitulationen  mit  Mannschaften  schon  während  der  Erfüllung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
abzuschließen,  2  die  Truppentheile  2c.  berechtigt.

2.  Ueber  den  Abschluß  einer  Kapitulation  ist  von  einem  Offizier  eine  Verhandlung  nach  anliegendem
Schema  aunh  men.
Dieselbe  wird  dem  an  der  Spitze  des  betreffenden  Truppentheils  beziehungsweise  der  Behörde
stehenden  Soresehten  t  Bestãtigung  vorgelegt.
Die  erfolgte  Bestätigung  wird  dem  Kapitulanten  bekannt  gemacht  und  die  Kapitulations-Verhandlung
beim  Truppentheil  aufbewahrt.

3.  Die  Kapitulation  kann  in  folgenden  Fällen  vor  Ablauf  der  Kapitulationszeit  aufgehoben  werden:

a.  durch  den  Truppentheil,  sobald  der  Kapitulant  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  versetzt  oder
degradirt,  oder  sobald  er  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  6  Wochen  oder  zu  einer  höheren  Strafe  gerichtlich
verurtheilt  wird;

b.  durch  das  General-Kommando,  auf  Grund  einer  Uebereinkunft  zwischen  dem  Truppentheil  und  dem
Kapitulanten,  wenn  die  häuslichen  Verhältnisse  desselben  seine  Entlassung  dringend  wünschenswerth
machen,  oder  wenn  bei  fortgesetzt  schlechter  Führung  des  Kapitulanten,  durch  das  längere  Verbleiben
desselben  im  Dienst  das  Interesse  des  Truppentheils  geschädigt  wird.  Gehört  der  Kapitulant  einem
Korps-Verbande  nicht  an,  so  tritt  hierbei  das  territoriale  General-Kommando  in  Wirksamkeit.

4.  Wünschen  nach  Ablauf  der  Kapitulationszeit  beide  Theile  die  Kapitulation  zu  erneuern,  so
Schiett  dies  auf  der  unter  2  bezeichneten  Verhandlung  in  der  auf  dem  dazu  gebörigen  Schema  angegebenen

 

5.  Als  Kapitulanten  dürfen  nur  solche  Mannschaften  angenommen  werden,  durch  welche  ein  wesentlicher

  Nutzen  glür  den  Dienst  zu  erwarten  i
ezus  glich  der  Kapitulation  mit  Offtzerburschen  der  Kavallerie  siehe  pass.  4  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
  vom  6.  September  1866.

6.  Mit  den  Vierjährig-Freiwilligen  der  Kavallerie  wird  nach  der  Bestimmung  der  General-Kommandos
  entweder  bei  ihrer  Annahme  oder  bei  ihrem  Diensteintritt  eine  Kapitulations-Verhandlung  in  der
vorgeschriebenen  Form  aufgenommen.

7.  Mannschaften,  welche  eine  Kapitulation  abschließen  wollen,  müssen  großjährig  sein,  d.  h.  das
21.  Lebens  ahr  vollendet  haben.

ollen  sie  vor  erreichter  Großjährigkeit  eine  Kapitulation  Fllclieben,  so  haben  sie  die  schriftliche
und  beglaubigte  Zustimmun  ifres  Vaters  oder  Vormundes  herbeizufü

Bei  Vierjährig-Freiwilligen  der  Kavallerie  genügt  die  Vorlage  des  Meldescheins  zum  freiwilligen
Eintritt  Eras-  O#nnung  8.  83.)

Kein  Truppentheil  darf  mit  Kapitulanten  eines  anderen  Truppentheils  —  ohne  Zustimmung
des  detn  —  Behufs  Gewinnung  derselben  in  Verbindung  treten.

9.  Mit  Mannschaften,  welche  Truppentheilen  oder  Instituten  derselben  Garnison  angehört  haben
oder  zu  solchen  kommandirt  waren,  darf  Seitens  anderer  Truppentheile  derselben  Garnison  eine  Kapitulation
nicht  faber  abgeschlossen  werden,  als  ein  Jahr  nach  ihrer  Entlassung  von  ihrem  Truppentheil,  beziehungsweise
  nach  Ablauf  ihres  Kommandos.

Eine  Ausnahme  ist  nur  gchtatte,  wenn  der  bisherige  Truppentheil  des  Betreffenden  seine  Zustimmung
zu  einer  lbern  Kapitulation  ertheilt.

Versetzungen  von  Kapitulanten  können  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  aller  übrigen  Mannschaften
  m“

Mit  Mannschaften,  welche  unter  Doppelrechnung  der  Kriegsjahre  zwölf  Jahre  und  länger  aktiv
gedient  ist  ein  Kapitulations-Vertrag  nicht  mehr  abzuschließen.