Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Stolp  im  Hauptamtsbezirk  Stolpmünde  ist  die  Befugniß
beigelegt  worden,  zugeschnittene  Zeugstoffe  von  Leinen  resp.  Baumwolle  (gebleichte  dichte.  Gewebe)  —  auch
wenn  dieselben  durch  Nähen  resp.  Säumen  weiter  verarbeitet  sind  —,  welche  zum  Besticken  unter  dem  Beding
demnächstiger  Wiederausfuhr  mit  der  Post  zollfrei  daselbst  eingehen  behufs  der  Wiederausfuhr  auf  Begleitschein
  1  abzufertigen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Strzalkowo  im  Hauptamtsbezirke  Inowrazlaw  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  auch  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

Dae  Königlich  württembergische  Zollamt  zu  Reutlingen  ist  zur  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer
Werthpapiere  nach  den  Tarifnummern  1  bis  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von
Reichsstempelabgaben  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185),  ermächtigt  worden.

 

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Martenson  den  Kaufmann  Eduard  von  Zimmermann
  zum  Konsul  in  Libau
und
den  Schiffsagenten  John  Phillips  zum  Vize-Konsul  in  Milford
zu  ernennen  geruht.

 

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Molde  (Norwegen)  ist  aufgehoben.

Dem  zum  Königlich  italienischen  General-Konsul  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ernannten  Commendantore
Luigi  Salvini  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

4.  Statistik.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  1882  beschlossen:
Die  am  7.  Dezember  1871  beschlossenen  Bestimmungen  für  die  Aufstellung  von  Uebersichten  über
die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  werden  aufgehoben.  An  ihre  Stelle
treten  folgende  Bestimmungen:
1.  Erstmals  für  das  Jahr  1883  und  sodann  alljährlich  ist  von  jedem  Staate  eine  Jahresübersicht
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit,  soweit  diese  durch
Ertheilung  von  Aufnahme-,  Naturalisations-,  Wiederverleihungs=  und  Entlassungsurkunden  erworben
  bezw.  verloren  ist,  nach  dem  anliegenden  Formular  1  aufzustellen  und  bis  zum  30.  Juni
des  folgenden  Jahres  dem  Kaiserlichen  statistischen  Amt  mitzutheilen.
Es  ist  zulässig,  die  eine  Uebersicht  in  mehrere  zu  zerlegen,  deren  jede  sich  auf  eine  bestimmte

Art  von  Urkunden  bezieht.

2.  Für  die  behufs  Aufstellung  dieser  Jahresübersicht  erforderlichen  Erhebungen  werden,  falls  hierfür
Zählkarten  angewendet  werden,  die  anliegenden  Formulare  2  und  3  empfohlen.