Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
XII. Jahrgang. # Berlin, Freitag, den 18. Juli 1884. 920. 
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekannt- 3. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung; — Todesfall 
machung, betreffend die Einrichtung von Anlagen zur An- 198 
fertigung von Zündhölzenn Seite 195 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Errichtung des Reichs- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Versicherungsamts und Ernennung des Präsidenten 198 Reichsgebiete ·........ 198 
  
1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 
sies „Cleichs-Gesetl. S. 42) hat der Bundesrath auf Grund des §. 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung 
olgende 
Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung 
von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen 
S. 1. 
Für jede der nachfolgend bezeichneten Verrichtungen: 
a) das Zubereiten der Zündmasse, 
b) das Betunken der Hölzer, 
c) das Trocknen der betunkten Hölzer, 
d) das Absüllen der Hölzer und ihre erste Verpackung 
müssen besondere Räume vorhanden sein. 
Diese Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeitsräumen oder mit Wohn- 
und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Es ist indessen eine unmittelbare Verbindung des 
für das Betunken der Hölzer bestimmten Raumes mit dem Einlegeraume, sowie des für das Abfüllen und 
die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes mit den Lagerräumen für fertige Waare gestattet. In 
jedem der bezeichneten Räume dürfen ausschließlich diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe 
bestimmt ist; jedoch ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch das Schwefeln 
und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen. 
erlassen: 
§. 2. « 
Die Räume, in welchen die im §. 1 unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, 
müssen mindestens fünf Meter hoch, die Räume unter b und d feuersicher abgedeckt, die Trockenräume (c) in 
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