Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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ihrem  ganzen  Umfange  feuersicher  hergestellt  sein.  Die  Wände  der  Räume,  in  welchen  die  unter  a,  b,  d  bezeichneten
  Verrichtungen  vorgenommen  werden,  müssen  mit  einem  Anstrich  von  Kalkmilch  versehen  sein,  welcher
mindestens  einmal  halbjährlich  zu  erneuern  ist,  nachdem  der  frühere  Anstrich  gut  abgerieben  ist.

8.  3.

Die  Räume,  in  welchen  Zündmasse  bereitet  wird,  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  ein  beständiger
Luftwechsel  stattfindet,  welcher  ausreicht,  um  entstehende  Phosphordämpfe  sofort  abzuführen.

Die  Bereitung  der  Zündmasse  darf  nur  in  luftdicht  geschlossenen  Gefäßen  stattfinden,  deren  Füllöffnung
  so  einzurichten  ist,  daß  sie  zugleich  als  Sicherheitsventil  wirkt.

Gefäße,  in  welchen  Zündmasse  enthalten  ist,  müssen  stets  gut  bedeckt  gehalten  werden.

§.  4.

Das  Betunken  der  Hölzer  muß  mittelst  solcher  Vorrichtungen  geschehen,  welche  das  Eindringen  der
Phosphordämpfe  in  die  Arbeitsräume  ausschließen.

Wird  erwärmte  Tunkmasse  verwendet,  so  dürfen  zum  Betunken  nur  Vorrichtungen  benutzt  werden,
welche  für  diesen  Zweck  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  besonders  genehmigt  sind.

8.  5.
irt  Die  Räume,  in  welche  betunkte  Hölzer  zum  Trocknen  gebracht  werden,  müssen  ausreichend  ventilirt
  sein.

In  künstlich  erwärmten  Trockenräumen  darf  die  Temperatur  35  Grad  Celsius  nicht  übersteigen.  In
jedem  Trockenraume  ist  ein  Thermometer  anzubringen,  an  welchem  durch  eine  in  die  Augen  fallende,  von  außen
wahrnehmbare  Marke  der  höchste  zulässige  Temperaturgrad  bezeichnet  ist.

Das  Beschicken  und  Entleeren  der  Räume  darf,  sofern  dazu  das  Betreten  der  letzteren  erforderlich
ist,  nur  stattfinden,  wenn  vorher  mindestens  eine  halbe  Stunde  lang  durch  Oeffnen  der  Thüren  und  Fenster
oder  durch  besondere  Ventilationsvorrichtungen  ein  völliger  Luftwechsel  hergestellt  ist.

§.  6.  -

DieAbfüllräume,undsoferndieersteVerpackungderHölzerinbesonderenRäumen«erfolgt,auch
diese,  müssen  so  bemessen  sein,  daß  für  jeden  der  darin  beschäftigten  Arbeiter  ein  Luftraum  von  mindestens
10  Kubikmeter  vorhanden  ist.  Die  gedachten  Räume  müssen  mit  Fenstern,  welche  geöffnet  werden  können,
und  mit  ausreichend  wirkenden  Ventilationseinrichtungen  versehen  sein.

8.  7.
Die  in  8.  1  unter  a,  b,  d  bezeichneten  Räume  müssen  täglich  nach  Beendigung  der  Arbeit  gereinigt
werden.  Die  dabei  zu  sammelnden  Abfälle  sind  sofort  nach  beendigter  Reinigung  der  Räume  zu  verbrennen.

8.  8.  ··.
DerArbeitgeberhatdafürzusorgen,daßdieArbeiter-welcheindenim§.labisdbezeichneten
Räumen  beschäftigt  sind,  einen  besonderen  Oberanzug  oder  eine  auch  den  Oberkörper  deckende  Schürze  tragen,
und  daß  dieselben  diese  Kleidungsstücke  jedesmal  beim  Verlassen  der  Arbeitsräume  in  einem  besonderen,  getrennt
  von  den  letzteren  herzurichtenden  Raum  ablegen  und  zurücklassen.  In  diesem  Raume  müssen  abgesonderte
  Behälter  zum  Aufhängen  der  Arbeitsanzüge  und  der  gewöhnlichen  Kleidungsstücke,  welche  vor  Beginn
  der  Arbeit  abgelegt  werden,  vorhanden  sein.

8.  9.

Der  Arbeitgeber  darf  nicht  gestatten,  daß  die  Arbeiter  Nahrungsmittel  in  die  Arbeitsräume  mitbringen
  oder  in  denselben  verzehren.  Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  nur  in
Näumen  geschieht,  welche  von  den  Arbeitsräumen,  sowie  von  den  An=  und  Auskleideräumen  vollständig
getrennt  sind.  Auch  müssen  außerhalb  der  Arbeitsräume  Vorrichtungen  zum  Erwärmen  der  Speisen  vorhanden
  sein.

8.  10.

Außerhalb  der  Arbeitsräume,  aber  in  unmittelbarer  Nähe  derselben,  müssen  für  die  Zahl  der  darin
beschäftigten  Arbeiter  ausreichende  Wascheinrichtungen  angebracht  und  Gefäße  zum  Zwecke  des  Mundausspülens
in  genügender  Anzahl  aufgestellt  sein.

§5.  11.
Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbeiter  vor  dem  Einnehmen  der  Mahlzeiten,  sowie