Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  #  Berlin,  Freitag,  den  18.  Juli  1884.  920.

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekannt-  3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung;  —  Todesfall
machung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Anlagen  zur  An-  198
fertigung  von  Zündhölzenn  Seite  195

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Errichtung  des  Reichs-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Versicherungsamts  und  Ernennung  des  Präsidenten  198  Reichsgebiete  ·........  198

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern,  vom  13.  Mai

sies  „Cleichs-Gesetl.  S.  42)  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  120  Absatz  3  der  Gewerbeordnung

olgende
Vorschriften  über  die  in  Anlagen,  welche  zur  Anfertigung  von  Zündhölzern  unter  Verwendung
von  weißem  Phosphor  dienen,  zu  treffenden  Einrichtungen

S.  1.

Für  jede  der  nachfolgend  bezeichneten  Verrichtungen:

a)  das  Zubereiten  der  Zündmasse,

b)  das  Betunken  der  Hölzer,

c)  das  Trocknen  der  betunkten  Hölzer,

d)  das  Absüllen  der  Hölzer  und  ihre  erste  Verpackung
müssen  besondere  Räume  vorhanden  sein.

Diese  Räume  dürfen  nur  unter  einander,  nicht  aber  mit  anderen  Arbeitsräumen  oder  mit  Wohnund
  Geschäftsräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen.  Es  ist  indessen  eine  unmittelbare  Verbindung  des
für  das  Betunken  der  Hölzer  bestimmten  Raumes  mit  dem  Einlegeraume,  sowie  des  für  das  Abfüllen  und
die  erste  Verpackung  der  Hölzer  bestimmten  Raumes  mit  den  Lagerräumen  für  fertige  Waare  gestattet.  In
jedem  der  bezeichneten  Räume  dürfen  ausschließlich  diejenigen  Arbeiten  vorgenommen  werden,  für  welche  derselbe
bestimmt  ist;  jedoch  ist  es  erlaubt,  in  den  zum  Betunken  der  Hölzer  bestimmten  Räumen  (b)  auch  das  Schwefeln
und  Paraffiniren  der  Hölzer  vorzunehmen.

erlassen:

§.  2.  «
Die  Räume,  in  welchen  die  im  §.  1  unter  a,  b,  d  bezeichneten  Verrichtungen  vorgenommen  werden,
müssen  mindestens  fünf  Meter  hoch,  die  Räume  unter  b  und  d  feuersicher  abgedeckt,  die  Trockenräume  (c)  in

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