Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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vor  dem  Verlassen  der  Fabrik  sich  die  Hände  gründlich  reinigen,  den  Mund  mit  Wasser  ausspülen  und  die
während  der  Arbeit  benutzten  Oberkleider  oder  Schürzen  ablegen.  -

§.12.
DerArbeitgeberdarfindenim§.IunterabigdbezeichnetenRäumennurPerfonenzurBeschäftigung
  zulassen,  welche  eine  Bescheinigung  eines  approbirten  Arztes  darüber  beibringen,  daß  sie  nicht  an
der  Phosphornekrose  leiden  und  vermöge  ihrer  Körperbeschaffenheit  der  Gefahr,  von  dieser  Krankheit  befallen
zu  werden,  nicht  in  besonderem  Maße  ausgesetzt  sind.  «
DieBescheinigungensindzusammeln,aufzubewahrenunddemAufsichtsbeamten(§.139bder
Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

8.  13.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  von  ihm  beschäftigten  Arbeiter
einem,  dem  Aufsichtsbeamten  (s.  139  b  der  Gewerbeordnung)  namhaft  zu  machenden  approbirten  Arzte  zu
übertragen,  welcher  im  Laufe  des  ersten  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  monatlich,  später
vierteljährlich  mindestens  einmal  eine  Untersuchung  der  Arbeiter  vorzunehmen  und  den  Arbeitgeber  von  jedem
ermittelten  Falle  einer  Erkrankung  an  Phosphornekrose  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  von  jeder  unter  den  Arbeitern  vorkommenden  Erkrankung  an  Phosphornekrose,
  sobald  er  durch  den  Fabrikarzt  oder  auf  andere  Weise  davon  Kenntniß  erhält,  dem  Aufsichtsbeamten
schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.  Er  darf  an  der  Phosphornekrose  erkrankte  Arbeiter  nicht  ferner  in  den  im
§.  1  a  bis  d  bezeichneten  Näumen  beschäftigen.

S.  14.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Verbleib  der  Arbeiter  ein  Buch
zu  führen,  welches  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  sowie  den  Tag  des  Ein=  und  Austritts  jedes
Arbeiters  enthalten  muß.  In  dieses  Kontrolbuch  hat  der  Fabrikarzt  das  Ergebniß  seiner  Untersuchungen
und  den  Tag  der  letzteren  einzutragen.  Dasselbe  ist  dem  Aufsichtsbeamten  (s.  139  b  der  Gewerbeordnung)
auf  Verlangen  vorzulegen.

S.  15.

In  jedem  Arbeitsraume  muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  des  8.  2  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1884
und  der  §§.  1  bis  14  dieser  Vorschriften  sowie  eine  Anweisung  für  die  in  dem  betreffenden  Raume  beschäftigten
Arbeiter  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.  Ein  Exemplar  dieser  Anweisung  ist  jedem  Arbeiter,
welcher  in  den  im  §.  1  unter  a  bis  d  bezeichneten  Näumen  beschäftigt  werden  soll,  einzuhändigen.

8.  16.

Neue  Anlagen,  in  welchen  Zündhölzer  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  angefertigt  werden
sollen,  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten
(§.  1395  der  Gewerbeordnung)  angezeigt  worden  ist.  Der  letztere  hat  nach  Empfang  dieser  Anzeige
Laest  durch  persönliche  Revision  festzustellen,  ob  die  Einrichtung  der  Anlage  den  erlassenen  Vorschriften
entspricht.

§.  17.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  §.  1  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1884  und  gegen  die  Ss§.  1
bis  16  dieser  Vorschriften  kann  die  Polizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebes  bis  zur  Herstellung  des  vorschriftsmäßigen
  Zustandes  anordnen.

§.  18.

Auf  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  bestehenden  Betriebe  finden  die  Bestimmungen  der
88.  1,  2,  3  Absatz  2  und  §.  6  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
13.  Mai  1884  Anwendung.

Für  Anlagen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  im  Betriebe  standen,  können  Ausnahmen
  von  den  Vorschriften  des  §.  1  und  des  §.  2  Satz  1  durch  den  Bundesrath  zugelassen  werden,  wenn
nach  den  bisherigen  Erfahrungen  anzunehmen  ist,  daß  durch  die  vorhandenen  Einrichtungen  ein  gefahrloser
Betrieb  sichergestellt  wird.

Berlin,  den  11.  Juli  1884.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

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