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allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen
zur Zeit den Vorstand bilden.].
§. 47. (¹)
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl
der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. [Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die
Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.]
§. 48.
Soweit die Geschäftsordnung nicht durch vorstehende Bestimmungen geregelt ist, wird sie durch eigene
Beschlüsse des Vorstandes festgestellt.
B. Generalversammlung.
Zusammernsetzung.
§. 49. (¹) (²)
Die Generalversammlung besteht aus
1. sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; (³)
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu
leisten haben.
Das Stimmrecht kann nicht durch Bevollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. Für Arbeit-
geber ruht das Stimmrecht, so lange sie mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstande sind.
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und jeder
stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine Stimme. (⁴)
Zu §. 47.
Vergl. S. 34 Absatz 2 des Gesetzes.
Zu §. 49
1. Für die Bildung der Generalversammlung ist Folgendes zu beachten:
a) Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Vertretern bestehen;
für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Vertretern bestehen (§. 37 des
Gesetzes).
b) Die Susammensetung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vergl. §. 23 Abs. 2 Ziff. 5
des Gesetzes).
c) Den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung zu, welche nach dem Verhältniß
ihrer Beiträge zu bemessen ist und ¹/3 der Gesammtvertretung nicht übersteigen darf (vergl. §. 38 des Gesetzes.)
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen (vergl. §. 38 Abs. 3 des Gesetzes).
2. Das Statut wird entweder die Bestimmung zu treffen haben, daß die Generalversammlung aus sämmtlichen
stimmberechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder daß sie aus Vertretern bestehen soll. Eine Bestimmung,
nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus sämmtlichen Stimmberechtigten,
bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln über die Gültigkeit der Be-
schlüsse der Generalversammlung führen. Soweit nicht schon aus anderen Gründen die Zusammensetzung aus Vertretern zweck-
mäßig scheint, wird sie daher stets dann vorzuziehen sein, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Mitgliederzahl auf 500
und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem Falle eine Statutenänderung erforderlich wird.
3. Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nach §. 37
Absatz 1 des Gesetzes unzulässig.
4. Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren Arbeitgeber
Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämmtlicher Stimmen führen, dagegen bei Kassen, welche auch andere
Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse entsprechende Minderung ihres Stimm-
gewichtes erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen Anforderung zu genügen.
5. Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so sind verschiedene Arten der Wahl der Vertreter mög-
lich , namentlich:
a) die Vertreter werden von sämmtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und Arbeitgeber) in
einem Wahlakte ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt;
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältniß verschiedenen
Klassen der Wähler angehören müssen;
c) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberechtigten, welche entweder nach örtlichen Bezirken oder nach
Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl wird schon um der Erleichterung der Wahlakte willen die
Wahl nach Abtheilungen vorzuziehen sein; und bei Kassen, welche verschiedene Gewerbszweige umfassen, werden die
Abtheilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirks eine örtliche Eintheilung nöthig macht, am besten
nach Gewerbszweigen gebildet werden.