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Bekanntmachung,
betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J. auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands
gefaßten Beschlüsse lautet der Text der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlande.
I. Signale auf der freien Bahnstrecke.
a. Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungspersonal mittelst elektrischer
Läutewerke zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach BEinmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
(Abmeldesignal).
2. Der Zug geht in der Richtung von B nach A Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
(Abmeldesignal).
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
Zuge nicht mehr befahren (Ruhesignal).
Anmerkung zu 3.7 Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter Zug
nicht kommt.
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
(Alarmsignal).
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt:
In. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,
— ꝰ, — —
2à. das vorhergehende Signal zweimal zu geben,
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3 a. langer, langer, langer, langer Ton,
4 a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,
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