Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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+12. das W von ge peleresbe und VII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
P. Th. Schumann (früher Gelinek-Körner- Die Erziehungs-Anstalt des Dr. 8 
sches Neal-Institut) daselbst), le Erziehungs- Anst es vr Fohenes pnr 
+3. -Lehr-Institut des Dr. Th. Schlemm (früher 
Käuffer) daselbst.1) VIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
#Die Privat-Realschule des Dr. G. A. Reimann 
IV. Königreich Württemberg. (früher von Großheim) zu Lübeck. 
1. Die Prinar-katernschule des Professors Warth IX. Freie Hansestadt Bremen. 
zu Kornthal, · - ivatO 
12. . höhere Hanbelsschule von Martin Scheck 1#Die Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen. 
zu Stuttgart, X. Freie und Hansestadt Hamburg. 
413. ..realistische Abtheilung der Privat-Lehr- +1. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg 
anstalt von Karl Widmann (früher Rauscher) +2. - Dr. H. Bock (früher Dr. S. 
daselbst. G. Fischer) daselbst, 
. «-1-3.- - der Gebrüder F. und W. Glitz 
V. Großherzogthum Baden. daselbtt. - 
DiePrivatanftaltvonBenderqueinheim(ver-»HO- -VonF-L«Ntrmhelmdaselbsh 
bunden mit der höheren Bürgerschule daselbst). #15.= „des Dr. M. Otto daselbst, 
6. = israelitische Stiftungsschule unter Leitung 
des Dr. A. Rée daselbst, « 
VI. Herzogthum Anhalt. +7. -Talmud-Tora-Schule unter Leitung des 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof. Oberrabbiners Stern daselbst, 
Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt und die (D) 18. = Raalschule der reformirten Gemeinde unter 
lateinlosen Parallelklassen dieses Instituts. Leitung des Dr. Reinmüller daselbst. 
  
  
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen. 
Rheinprovinz. Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.3) 
Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.2) 
Berlin, den 29. April 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
E. wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen provisorisch 
gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche eine auf Grund 
eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzu- 
haltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
  
1) Auf diesen Anstalten ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
2) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten 
theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
3) Diese Anttalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- 
ierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½Jährigen) und zweiten (1 ährigen) 
rsus der Anstalt durchgemacht und sich das böhrpenhm genügend angeeignet haben. 
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