Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Januar 1887. OIus 4.— 
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung der Aus. 
führungsvorschriften zu dem Geseße, betreffend dis Erhebung 3. Konsulat-Wesen: Exeguatur-Ertheilung 25 
von Reichsstempelabgaben Seite 23 4. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über die Einnahmen des 
Reichsgebtteeeee 
Reichs vom 1. April bis Eunde Dezember 1886 24 eichsgebiete 25 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Bekanntmachung 
wegen Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von 
Reichsstempelabgaben. 
Auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 10. März 1882 (Central-Blatt S. 107) wird hierdurch Fol- 
gendes bestimmt: 
An die Stelle des zweiten Absatzes der Nummer 12 a der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, 
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417), tritt folgende Bestimmung: 
„Die Reichsstempelmarken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 80 Pfennig; 
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. Dieselben sind 24 mm hoch 
und 61 mm breit und haben, insoweit sie über einen Steuerbetrag bis einschließlich 80 Pfennig 
lauten, einen bläulichen, insoweit sie über einen höheren Betrag lauten, einen gelblichen Unter- 
grund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift: 
„REICHS-STEMPEL-ABG ABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile 
zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung in Buchstaben und an 
den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke 
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und 
außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält.“ 
In Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 1 im dritten Absatz der Nummer 12a der gedachten 
Ausführungsvorschriften sind gestempelte Formulare zu Schlußnoten mit einem den neuen Markenmustern ent- 
sprechenden Stempelaufdruck hergestellt. 
Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten Stempelmarken und gestempelten Formulare be- 
halten ihre Gültigkeit. 
Berlin, den 22. Januar 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
 
	        
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