Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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der durchschnittlichen Alkoholausbeute während des bezeichneten Zeitraumes, sowie unter Berück- 
sichtigung der Art des Betriebes und der jeweiligen Betriebsmaterialien die Mindestmenge des 
zur steuerlichen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols festzusetzen, und zwar: 
1. wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist, bestimmt ermittelt wird, von 
dem Tge der letztvorhergegangenen steuerlichen Abfertigung von Branntwein in der Brennerei 
an gerechnet; 
2. wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist, nicht ermittelt wird, von der 
der letzten Revision des Hauptamtsdirigenten oder dessen Vertreters vorhergegangenen 
steuerlichen Abfertigung von Branntwein in der Brennerei an gerechnet, jedoch höchstens für 
den Zeitraum von 30 Tagen zurückgerechnet. Die bei diesen letztvorhergegangenen steuer- 
lichen Abfertigungen etwa unabgefertigt verbliebenen Bestände an Branntwein sind hierbei 
nicht anzurechnen, und ist der Alkoholgehalt derselben nach der durchschnittlichen Stärke der 
letztabgefertigten Menge zu berechnen; 
3.z wenn festgestellt wird, daß der Meßapparat zu hohe Angaben liefert, so wird dem Brennerei- 
besitzer die Mindestmenge des zur steuerlichen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols vom 
Tage seiner Anzeige ab entsprechend herabgesetzt. 
In allen Fällen ist jedoch die thatsächlich gestellte Menge reinen Alkohols der steuerlichen 
Abfertigung zu Grunde zu legen, wenn dieselbe größer ist, als die vom Hauptamte fest- 
gesetzte Menge. 
b) Der Bezirksoberkontrolör hat Bestimmung über nöthig erscheinende Reparaturen zu treffen, un- 
beschadet des wegen Verschlußverletzung oder sonstiger Eingriffe einzuleitenden Strafverfahrens. 
Bei einer Störung im Gange des Meßapparates ist dieser zu öffnen, der Grund der 
Störung zu ermitteln und zu beseitigen oder, wenn dies nicht thunlich ist, der Meßapparat 
auszuschalten und vorläufig außer Gebrauch zu setzen. 
Jc) Der Weiterbetrieb der Brennerei ist dem Besitzer bei rechtzeitiger Anzeige nicht zu versagen, 
vielmehr wegen Festsetzung der Mindestmenge des zur steuerlichen Abfertigung zu stellenden 
reinen Alkohols nach den Vorschriften unter a zu verfahren. 
Ist die Anzeige über Verschlußverletzungen oder Störungen an den Brennereigeräthen, 
Rohrleitungen, Sammelgefäßen oder Meßapparaten unterlassen, oder nicht rechtzeitig erstattet worden, 
oder stellt sich heraus, daß eine absichtliche Verschlußverletzung oder Störung stattgefunden hat, so 
ist die Verbrauchsabgabe gemäß §F. 21 des Gesetzes zu berechnen, für eine Zuvielanzeige des Meß- 
apparates aber Nachlaß nicht zu gewähren. 
Ist eine wirkliche Unterbrechung des Brennereibetriebes eingetreten, so ist von dem Anfangs- 
termine derselben und ihrer muthmaßlichen Dauer Ueberzeugung zu nehmen, sowie für die Un- 
brauchbarmachung der etwa vorhandenen, nicht zum Abtriebe gelangenden Maische und nach Um- 
ständen für den Verschluß der durch die Betriebsabweichung außer Gebrauch kommenden ange- 
meldeten Geräthe zu sorgen. Es ist ferner, wenn 
a) der Betrieb im laufenden Monat überhaupt nicht wieder begonnen werden kann, oder wenn 
derselbe sich in der Art ändert, daß für die nächsten Tage die Bemaischung einiger Bottiche 
ausfällt, der Betriebsplan mit der über den Vorfall aufgenommenen Verhandlung an die 
Hebestelle einzureichen, welche, unter Angabe der wegfallenden Einmaischungen, den Betriebs- 
plan anderweit feststellt und vollzieht. · 
b) Soll der Betrieb im laufenden Monat in anderer veränderter Art wieder aufgenommen 
werden, so hat der Brennereibesitzer eine Stückdeklaration aufzustellen, welche ebenfalls, nebst 
dem bisherigen Betriebsplan und der aufgenommenen Verhandlung, zur Feststellung an die 
Hebestelle gesandt wird. Auf dem bisherigen Betriebsplan bemerkt die Hebestelle, von welchem 
Zeitpunkt an er außer Kraft tritt und welcher Steuerbetrag daher auf Grund desselben zu 
entrichten bleibt. 
e) Ist zu besorgen, daß bis zum Wiederbeginne des Betriebes der abgeänderte Betriebsplan 
oder die vollzogene Stückdeklaration nicht von der Hebestelle zur Brennerei zurückgelangt sein 
werde, so bleibt ein vom Oberkontrolör oder seinem Vertreter bescheinigter Auszug in der 
Brennerei, um inzwischen bei der Brennereirevision zum Anhalte zu dienen. 
d) Erfolgt die Abänderung des Betriebsplanes oder die Feststellung der Stückdeklaration nicht 
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III. Behandlung 
absichtlicher oder 
nicht rechtzeitig an- 
gezeigter Verletzun- 
gen oder 
Stötrungen. 
IV. Betriebsunter- 
brechungen.
	        
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