Nr. 16. 55
auf weiteres solange, als der Anspruch auf die Leistung nicht erloschen ist. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf Leistungen, die am 1. Januar 1915 schon zwei Jahre rückständig
waren.
Artikel 2.
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wann die Vorschrift des Artikel 1 außer
Kraft tritt. Ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so bleibt für dieses Verfahren die Vorschrift des Artikel 1
in Geltung.
Gegeben zu München, den 14. März 1917.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Brennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich.
v. Hellingrath.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialdirektor
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Gesetz, die Bayerische Lebensmittelstelle betreffend.
CLudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel:
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, für die von der Bayerischen Lebensmittelstelle,
Geschäftsabteilung G. m. b. H., benötigten Kredite bis zur Höhe von fünfzehn Millionen
Mark Bürgschaft zu übernehmen.