Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  16.  55

auf  weiteres  solange,  als  der  Anspruch  auf  die  Leistung  nicht  erloschen  ist.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung  auf  Leistungen,  die  am  1.  Januar  1915  schon  zwei  Jahre  rückständig
  waren.

Artikel  2.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  wann  die  Vorschrift  des  Artikel  1  außer
Kraft  tritt.  Ist  in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks

vor  diesem  Zeitpunkt  erfolgt,  so  bleibt  für  dieses  Verfahren  die  Vorschrift  des  Artikel  1
in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  14.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Gesetz,  die  Bayerische  Lebensmittelstelle  betreffend.

CLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel:

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  die  von  der  Bayerischen  Lebensmittelstelle,
Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.,  benötigten  Kredite  bis  zur  Höhe  von  fünfzehn  Millionen
Mark  Bürgschaft  zu  übernehmen.