Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu ent— 
deckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden. 
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer 
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so ist jede der 
letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen. 
B. Besondere Bestimmungen. 
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraumes müssen die betreffenden Wagen 
insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen: 
1. Wagenkasten. 
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile des Wagens 
müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht geschehen kann, 
ohne sichtbare Spuren zurückzulassen. 
Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden. 
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport 
ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu befürchten steht. 
2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen. 
Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den Kastentheilen der 
bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 Millimetern überschreiten. 
3. Verschluß der Schiebethüren. 
Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche Sicherheit 
gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein. 
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschlossenen 
Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht möglich ist. 
4. Zollverschlußösen. 
Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden 
Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oesen von mindestens 15 Millimetern lichter Weite oder anderen 
Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, 
daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder Schrauben, deren 
Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein. 
Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der Ratifikation 
gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegenseitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder 
von Zollschlössern begnügen. 
5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren. 
Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder 
Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht. 
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschluß der Thür in eine 
an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die 
Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene 
selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt 
an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, 
die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, 
daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können. 
6. Schiebethür-Laufschiene. . 
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen mit 
den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Ge- 
walt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist. 
* 7. Obere Schiebethür-Führung. 
Die Führung des oberen Theiles der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder 
Kulissenschienen gesichert sein. — 
···" 8. Flügelthüren und Stirnwandthüren. 
Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren müssen 
diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Thürbändern auch
	        
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