Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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5.  Wird  die  Umfriedigung  zum  Theil  durch  zur  Fabrik  gehörige  Gebäude  gebildet,  so  sind  diese
entweder  nach  dem  Fabrikhofe  zu  oder  nach  außen  in  der  Art  sichernd  einzurichten,  daß  die
betreffenden  Thüren  und  dergleichen  beseitigt  oder  unter  Steuerverschluß  genommen  und  die
betreffenden  Fenster  und  dergleichen  vergittert  werden.  In  letzterer  Beziehung  ist  gemäß  der
Bestimmungen  unter  B  3  zu  verfahren.  #  «

D.  Die  näheren  Anordnungen  bezüglich  der  an  die  einzelnen  Fabrikinhaber  zu  stellenden  Anforderungen
sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  A  bis  C  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder
auf  deren  Ermächtigung  von  den  Direktiuobehörden  zu  erlassen.

Die  bezeichneten  Behörden  haben  insbesondere  auch  darüber  zu  entscheiden:

1.  welche  Veränderungen  in  der  baulichen  Einrichtung  der  Fabrikräumec  etwa  zur  Erleichterung
der  Uebersicht  über  den  Gang  der  Fabrikation  (vgl.  §.  12  Absatz  1  des  Gesetzes)  zu  treffen
sein  möchten;

2.  welche  Thüren,  Ladeluken  u.  s.  w.  der  Fabrikgebäude  verschlußfähig  einzurichten  und  welche
Gefäße  etwa  mit  einer  gegen  heimliche  Entfernung  der  darin  befindlichen  Zuckersäfte,  Füllmasse
  u.  s.  w.  sichernden  Vorrichtung  zu  versehen  sind:  .

3.  an  welchen  Stellen  innerhalb  oder  außerhalb  der  Fabrikräume  Wachtlokale  für  Aufsichtsbeamte
herzustellen  sind:

4.  welche  zur  Fabrikanlage  gehörigen  Gebäude,  Gärten  u.  s.  w.  in  die  Umfriedigung  einzuschließen
  sind.

II.  Bezüglich  künftig  zu  errichtender  Zuckerfabriken.
Auf  diese  Fabriken  finden  die  obigen  Bestimmungen  unter  !  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  23.  Februar  1888.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Aschenborn.

Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Stenern,  Königlich  sächsische  Finanzrath  Meisel  zu  Stettin,  ist
gestorben.  «

Berichtigung.

Der  in  Nr.  7  des  Central-Blatts  auf  Seite  60  an  zweiter  Stelle  abgedruckte  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  die  Zulassung
  von  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  mineralische  Schmieröle,  datirt  nicht  vom  31.  Januar,  sondern
vom  2.  Februar  d.  J.  «  -

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  für  1888“
ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  von  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,00  Mark  für  das  Exemplar  von  der  Verlagshandlung  geliefert.  Im  Buchhandel
  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,60  Mark  zu  beziehen.  -

Berlin,  den  22.  Februar  1888.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

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