Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

466  XXXII.

4.  über  das  Vorhandensein  größerer  gewerblicher  Niederlassungen,  sowie  darüber,  in
welchem  Umfang  diese  oder  etwa  auf  der  Gemarkung  begüterte  Großgrundbesitzer  zu
den  Umlagen  beizutragen  haben.  Daber  gelten  als  größere  gewerbliche  Niederlassungen
und  als  Großgrundbesitzer  solche,  die  mit  mindestens  100000  46  Stenerwert  von
Liegenschafts=  oder  Betriebsvermögen  umlagepflichtig  sind.

17.

Hat  die  Gemeinde  einen  Antrag  im  Sinne  des  §  12  gestellt,  so  hat  das  Bezirksamt
hierüber  zunächst  eine  gutächtliche  Rußerung  des  Bezirksrats  zu  erheben  und  diese  mit  Begründung
  der  Vorlage  des  Antrags  auf  Bewilligung  eines  Staatsbeitrages  (§  16)  anzuschließen.


Eine  gleiche  Begutachtung  hat  einzutreten,  wenn  die  Oberschulbehörde  zu  der  Anschanung
gelangt,  daß  der  Umlagesatz,  mit  dem  die  Gemeinde  zur  Deckung  des  Schulaufwandes  beizuziehen
  ist,  eine  Erhöhung  zu  erfahren  hat.

§  18.

Die  Bezirksämter  haben  die  Prüfung  der  gestellten  Anträge  so  zu  beschlennigen,  daß
dieselben  innerhalb  des  in  §  102  Ziffer  1  des  Gesetzes  bestimmten  Zeitraumes  bei  der  Oberschulbehörde
  zur  Vorlage  gelangen.  Erscheint  eine  so  rasche  Erledigung  im  einzelnen  Fall
nicht  ausführbar,  so  genügt  zur  Wahrung  der  Frist  die  Anzeige  des  Bezirksamtes  an  die
Oberschulbehörde,  daß  und  an  welchem  Tag  ein  den  Vorschriften  der  §§  14  und  15  entsprechender
  Antrag  seitens  der  Gemeinde  bei  ihm  eingekommen  sei.

Die  Oberschulbehörde  wird  der  antragstellenden  Gemeinde  eine  Bescheinigung  darüber,  an
welchem  Tag  der  Antrag  beziehungsweise  die  Anzeige  des  Großherzoglichen  Bezirksamtes  im
Sinne  dieses  Paragraphen  bei  ihr  eingekommen  ist,  unmittelbar  übersenden.

§  19.

Das  Erkenntnis  der  Oberschulbehörde  über  die  Festsetzung  des  Staatsbeitrages  (8  101
des  Gesetzes)  hat  die  maßgebenden  Verhältnisse  (§§  95  bis  101  des  Gesetzes)  kurz  festzustellen
und  die  aus  der  Staatskasse  an  die  Gemeinde  zu  leistende  Summe  sowic  den  Zeitpunkt  für
den  Beginn  und  die  Zeitdauer  der  Leistung  zu  bestimmen.

Ausfertigung  des  Erkenntnisses  wird  der  antragstellenden  Gemeinde  unter  Hinweis
darauf,  daß  ihr  hiergegen  gemäß  §  3  Ziffer  4  und  §  41  Ziffer  1  des  Gesetzes  über  die
Verwaltungsrechtspflege  binnen  einer  Notfrist  von  einem  Monat  die  Klage  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zustehe,  unmittelbar  zugestellt.  Das  Bezirksamt  erhält  Abschrift  des
Erkenntnisses.

Nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  weist  die  Oberschulbehörde  den  Staatsbeitrag
  auf  die  Amtskasse  zur  Zahlung  an.