Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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5. Korkplatten zur Herstellung von wasserdichten Zellen bei Schiffen, Korkfender-Apparaten, Ret- 
tungsgürteln 2c., 
6. Cellulose mit Kokosfasern gemischt zu gleichen Zwecken wie bei 5. 
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Bestimmungen für das hinsichtlich der zollfreien Ablassung der Materialien anzuwendende 
Verfahren. 
8g. 7. · 
Wer Zollfreiheit nach Maßgabe des gegenwärtigen Regulativs in Anspruch nehmen will, hat bei 
de Zolldirektivbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen; die letztere versieht das Hanptamt mit 
Anweisung. 
Vor dem Beginn eines jeden Baues 2c. ist der Zollstelle, welcher die Beaufsichtigung des Baues rc. 
obliegt, eine Deklaration nach Muster C einzureichen. 
. 8. 
1. Diejenigen in Anlage A Verzeichniß i II (Spalte 2) enthaltenen Gegenstände, welche im 
fertigen oder vorgearbeiteten Zhande vom Anslande bezogen werden, hat der Schiffsbau-Unternehmer 
oder dessen Bevollmächtigter der Zollstelle mit einer auf die Deklaration (F. 7 Absatz 2) hinweisenden 
besonderen Anmeldung, in welcher die Gegenstände unter Angabe ihrer Bestimmung, der Stückzahl und 
des Gewichts speziell zu bezeichnen sind, zur Eingangsabfertigung vorzuführen. Die gedachten Gegen- 
stände werden sodann nach der Abfertigung in ein Kontoregister nach Stückzahl und Gewicht eingetragen 
und gegen Empfangsbescheinigung des Schiffsbau-Unternehmers oder deten Bevollmächtigten, welche 
zugleich das Anerkenntniß des bei nicht deklarationsmäßiger Verwendung eveniuell zu entrichtenden tarif- 
mäßigen Eingangszolls enthält, gegen Sicherstellung deselben unverzollt abgelassen. Ist in Gemäbheit 
des §. 3 Absatz 2 von der den Direktivbehörden gegebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, so genügt 
die Empfangsbescheinigung des Schiffsbau-Unternehmers oder dessen Bevollmächtigten. 
Ob und auf welche Art die Gegenstände zur Sicherung der Verwendungskontrole mit Identitäts- 
zeichen zu versehen sind, bleibt dem Ermessen der Zollstelle überlassen. 
2. Von der deklarationsmäßigen Verwendung überzeugt sich die Zollbehörde während oder nach 
Vollendung des Baues 2c. Auf Grund der hierüber abzugebenden Bescheinigungen, beziehungsweise 
aufzunehmenden Verhandlungen erfolgt demnächst die zollfreie Abschreibung im Kontoregister. 
3. Bei Schiffsbau-Anstalten, deren Inhaber kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und 
das Vertrauen der Verwaltung genießen, erfolgt in der Regel — neben der allgemeinen Ueberwachung 
des Betriebes durch Zollbeamte, welche die Verwendung der ausländischen Materialien und Gegenstände 
nach Erforderniß beaufsichtigen — die Kontrole der deklarationsmäßigen Verwendung auf Grund der 
Geschäftsbücher. 
Zu diesem Zweck sind die Inhaber von Schiffsbau-Anstalten nach näherer Anordnung der Zoll- 
behörde gehalten, für jedes in Bau, Reparatur oder Ausrüstung genommene Seeschiff gesondert fort- 
laufende Anschreibungen aller bei dem Bau 2c. desselben zur Verwendung gelangenden ausländischen 
Gegenstände 2c. nach Stückzahl, Gewicht und ihrem, nach der Fertigstellung in den Schiffsbau-Anstalten 
zu ermittelnden Nettogewicht zu führen. 
Diese Anschreibungen können, wenn es die Betriebsverhältisse erfordern, für jedes Schiff in 
mehreren Abtheilungen — z. B. über die Gegenstände 2c. für den Bau des Schiffskörpers und über die 
Gegenstände r2c. für die Maschinen — getrennt geführt, auch können die bei dem Bau eines Schiffes 
elwa zur Verwendung kommenden inländischen Gegenstände in demselben Buche zusammen mit den aus- 
ländischen angeschrieben werden, doch sind in letzterem Falle die inländischen Gegenstände 2c. als solche 
besonders zu bezeichnen. 
Während der Geschäftsstunden steht den mit der Kontrole der Schiffsbau-Anstalten beauftragten 
Beamten die Einsicht in diese Anschreibungen und außerdem den Oberbeamten der Zoll= und Steuer- 
verwaltung die Befugniß zu, von allen auf die Materialverwendung Bezug habenden Geschäftsbüchern, 
Schiffsbau-Kontrakten 2c. Einsicht zu nehmen. 
Die gedachten Anschreibungen dienen als Hülfsmittel der Kontrole der Verwendung der gegen 
Empfangsbescheinigung unverzollt abgelassenen Gegenstände r2c. und als Unterlage für die zollamtlichen 
Verwendungsbescheinigungen, auf Grund deren die Abschreibung in dem amtlichen Kontoregister erfolgt. 
P # 1
	        
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